Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/31: Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV): Preisfestsetzung von Arzneimitteln nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2015 und Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall · 45 Seiten

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1 Ausgangslage

Am 14. Dezember 2015 erging ein Grundsatzurteil des Bundesgerichts (9C_417/2015), das zwar noch die Bestimmungen der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 (KLV; SR 832.112.31) vor dem 1. Juni 2015 betraf, aber auch einen Einfluss auf die Gesetzesmässigkeit der aktuell geltenden Bestimmungen hat. Da auch die seit 1. Juni 2015 geltenden Bestimmungen gemäss Beurteilung des Bundesrates nicht in allen Punkten den Anforderungen des Bundesgerichts genügen, sollen mit der Vorlage insbesondere die Regelungen zur Durchführung der Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre erneut angepasst werden.

Unabhängig vom erwähnten Urteil sollen zudem einerseits weitere Massnahmen ergriffen werden, um bei den patentabgelaufenen Arzneimitteln Kosteneinsparungen zu erreichen und andererseits sollen Anpassungen der Bestimmungen zur Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall nach den Artikeln 71a und 71b KVV vorgenommen werden, die seit 1. März 2011 in Kraft sind.

Der Bundesrat lud am 6. Juli 2016 die Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte, Berggebiete und der Wirtschaft sowie die interessierten Kreise ein, sich zum Entwurf der KVV und der KLV zu äussern1. Diese Einladung wurde an 115 Adressaten versandt. Die Vernehmlassung dauerte bis am 6. Oktober 2016.

2 Stellungnahmen

Insgesamt gingen 85 Stellungnahmen ein, davon 62 von begrüssten Vernehmlassungsteilnehmern und 23 von nicht begrüssten Organisationen bzw. weiteren Interessierten. Von den begrüssten teilten 3 Kantone und 5 weitere Teilnehmer mit, dass sie auf eine inhaltliche Stellungnahme verzichten.

Alle Kantone, ausser Appenzell Innerrhoden, haben sich am Vernehmlassungsverfahren beteiligt. Von den 13 einbezogenen politischen Parteien antworteten drei (FDP, SPS, SVP). Von den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Berggebiete antwortete nur der Schweizerische Städteverband. Von den Dachverbänden der Wirtschaft antworteten vier.

Von den interessierten Kreisen äusserten sich neun Konsumentenverbände, 12 Verbände der Leistungserbringer, fünf Verbände und Verbände der Versicherer, 16 Konsumenten und Patientenschutzorganisationen, elf Verbände der Pharmaindustrie und fünf andere Interessierte.

Die Liste der Vernehmlassungsteilnehmer (mit den in diesem Bericht verwendeten Abkürzungen) ist im Anhang zu finden.

3 Überblick

3.1 Zustimmung zum Entwurf, teilweise mit Vorbehalten

Kantone (22): AG, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SO, TG, TI, UR, VD, VS, ZG und ZH

Parteien (2): FDP, SPS

Dachverbände der Wirtschaft (3): economiesuisse, SGB, SGV

Konsumentenverbände (6): acsi, frc, Inclusion Handicap, SKS, SGP, Verein Morbus Wilson

1 Die Unterlagen sind im Internet veröffentlicht unter https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/ind2016.html