Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/31: Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV): Preisfestsetzung von Arzneimitteln nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2015 und Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall · 45 Seiten

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ASSGP, interpharma, scienceindustries und vips schlagen vor, in den Fällen in denen keine Vergleichspräparate für den TQV zur Verfügung stehen, den bisherigen Fabrikabgabepreis als TQV in der Preisfestsetzung zu berücksichtigen.

Um den TQV transparent und fair auszugestalten, fordert die IG Schweizer Pharma KMU, dass das Ausmass der unterschiedlichen Wirksamkeit und Verträglichkeit der Vergleichspräparate berücksichtigt wird.

4.1.3 Nichtberücksichtigung der Kaufkraftparität

Der Kanton BL, interpharma, scienceindustries, IG Schweizer Pharma KMU, ASSGP, economiesuisse und der SGV bedauern, dass bei der Durchführung des Auslandpreisvergleiches (APV) die Kaufkraftparität nach wie vor unberücksichtigt bleibt. Zum einen bleibe das Risiko von Währungsverschiebungen hin zu einem schwächeren Schweizer Franken unberücksichtigt. Zum anderen würden die Schweizer Medikamentenpreise weiterhin zu einem namhaften Teil von der Preis- und Währungskursentwicklung im Ausland abhängen.

Der Kanton ZG ist der Auffassung, dass beim APV die Wechselkurse spekulationsbefreit nach Berechnung der Schweizerischen Nationalbank (SNB) als Referenzwert gewählt werden sollten. Damit könne der Rechtssicherheit und -gleichheit besser entsprochen werden.

4.1.4 Anpassungen im patentabgelaufenen Bereich

ASSGP, IG Schweizer Pharma KMU, interpharma, scienceindustries, vips, economiesuisse, Bündnis Freiheitliches Gesundheitswesen und APA lehnen den vom Bundesrat angekündigten Übergang zu einem Referenzpreissystem ab.

Der frc hält fest, dass Untersuchungen von santésuisse und Monsieur Prix gezeigt hätten, dass der Preisabstand der Generika zwischen der Schweiz und den umliegenden Ländern zu hoch sei. Der frc wehre sich dagegen, dass die Schweizer Konsumenten jeweils den teuersten Preis zu bezahlen hätten.

vips und interpharma führen aus, dass eine analoge Anwendung von Artikel 65c KVV auf Biosimiliars ausgeschlossen sei, da Biosimiliars keine Generika seien.

ASSGP, interpharma, scienceindustries, vips und economiesuisse halten fest, dass von der geplanten Verschärfung der Preisfestsetzung im Markt der patentabgelaufenen Arzneimittel dort Abstand genommen werden sollte, wo diese die Versorgungssicherheit in Frage stellen.

Intergenerika, beantragt, die bisherigen Preisabstände bei der Aufnahme in die SL beizubehalten. Im Gegenzug erhebe intergenerika keine Einwände gegen die erhöhten Preisabstände bei der Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre bei Generika.

Galenica Santé lehnt eine Referenzierung der Generikapreise auf Auslandpreise grundsätzlich ab und dabei insbesondere als Begründung für die Anpassungen im patentabgelaufen Bereich. Weder ein direkter noch ein indirekter Auslandpreisvergleich sei für die Preisbildungsregeln auf dem Generikamarkt Schweiz notwendig oder sinnvoll. Bei den Generika gebe es einen Wettbewerb im Inland, im Gegensatz zu patentgeschützten Originalpräparaten sei hier, um Wettbewerb zu simulieren, ein Preisvergleich mit dem Ausland also nicht notwendig. Galenica Santé stellt den Antrag, dass die bisherigen Generikapreisregeln für Generika unverändert in Kraft bleiben sollen.

ASSGP, IG Schweizer Pharma KMU, intergenerika, scienceindustries, vips, und das Bündnis Freiheitliches Gesundheitswesen lehnen die Anpassungen der Regelungen beim differenzierten Selbstbehalt ab. Durch die neue Regelung würde ein Billigstprinzip in das System eingeführt. Bei der jährlichen Grenzwertberechnung sei auf den Durchschnitt des günstigsten Drittels aller Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung ein Aufschlag von 10 Prozent zu gewähren.