Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/31: Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV): Preisfestsetzung von Arzneimitteln nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2015 und Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall · 45 Seiten

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4.1.5 Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen, Überprüfungsrhythmus

Die SPO ist der Auffassung, dass eine KVG-Änderung geprüft werden sollte. Der Bundesrat müsse eine Kompetenz erhalten, die Wirtschaftlichkeitsprüfung zu konkretisieren.

Helsana beantragt, dass das Gebot der Wirtschaftlichkeit in den neuen Verordnungsbestimmungen klar und verständlich so zu verankern sei, dass nicht mittels Beschwerdeverfahren die Preisüberprüfungen gerichtlich zu Fall gebracht werden können. Die neuen Regeln, die für Neuaufnahmen wie auch für sämtliche Preisüberprüfungen den Einbezug des APV wie auch des TQV gleichermassen vorsehen, müssten konkretisiert werden.

acsi, frc, SKS, curafutura, Helsana und santésuisse fordern die konsequente Einhaltung des Kostengünstigkeitsprinzips. Was bedeute, dass jeweils der günstigste Preis zum Zuge kommen müsse.

Der Kanton BL ist der Auffassung, dass die Gefahr bestehe, dass sich weitere Preissenkungen negativ auf die Produktion und die Forschung am Pharmastandort Schweiz auswirken könnten. Insbesondere für in der Schweiz für den Schweizer Markt produzierende KMU dürfte sich die Situation hinsichtlich Produktion und Vermarktung von Arzneimitteln erschweren. Tiefere Margen wirkten sich mittel- und langfristig auch dämpfend auf die Innovationsfähigkeit der betroffenen Betriebe aus. Ausgaben für Forschung und Entwicklung könnten sinken. Zusätzlich bestehe die Gefahr von negativen Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit resp. die Verfügbarkeit von Arzneimitteln, da gewisse Produkte aufgrund der sinkenden Margen in der Schweiz nicht mehr angeboten würden. Es werde daher begrüsst, dass mit dem Entwurf nicht nur ein Grundsatzentscheid des Bundesgerichts umgesetzt werde, sondern auch einige zentrale Anliegen der Pharmabranche aufgenommen würden (z.B. stärkere Berücksichtigung des TQV).

Der Kanton TI hält es für nicht adäquat, dass ältere, bewährte Arzneimittel nach denselben Regeln überprüft werden, wie neue, innovative und teurere Arzneimittel. Weiter fordert der Kanton eine spezielle Regelung für Präparate, die in der Schweiz produziert werden. In diesem Zusammenhang wird die Umsetzung der Interpellation 15.3161 Eberle "Medikamente. Dringende Änderungen am Preisfestsetzungssystem" gefordert. Die Schweizer Produktionskosten sollen genügend berücksichtigt werden. Anpassungsvorschläge bezüglich Preissenkungen sollen zudem künftig mit einer Analyse der wirtschaftlichen Auswirkungen, die diese Anpassungen nach sich ziehen, eingereicht werden.

Die IG Schweizer Pharma KMU verlangt eine umfassende Revision des Preisbildungssystems mit einer differenzierten Ausgestaltung, welche zwischen hoch- und tiefpreisigen Segmenten unterscheidet. Entsprechend der Antwort des Bundesrates auf die Interpellation 16.3428 Eberle "Überprüfung der Medikamentenpreise. Wird die gegenläufige Kostenentwicklung berücksichtigt?".

Auch das Bündnis Freiheitliches Gesundheitswesen bemängelt die nicht kohärente Einarbeitung der von der bundesgerichtlichen Instanz vorgebrachten Kritikpunkte in die Verordnungen. Zudem sei aufgrund der nicht mehr erträglichen Rechtsunsicherheit und ständigen Kompetenz- und Ermessensausweitung das bestehende System einer Gesamtrevision zu unterziehen. Gemäss ihren Ausführungen wäre es sinnvoll, die Preisbildung nach Preissegmenten differenziert vorzunehmen. Arzneimittel in der Preiskategorie unter CHF 10.- Fabrikabgabepreis sollen nicht mehr staatlich überprüft und durch eine freie Preisbildung ersetzt werden. Es sollen zudem neue Regelungen für die Abgeltung des Vertriebs geschaffen werden.

pharmaSuisse beanstandet die häufigen Preisanpassungen, da diese unverhältnismässige Umtriebe generierten. Auf geringe Preisanpassungen solle verzichtet und grosse Anpassungen sechs Monate vor Inkrafttreten bekanntgegeben werden, damit die Lagerführung und somit die Versorgungsqualität nicht beeinträchtigt werde. Ausserdem sei eine Korrektur der Vertriebsanteile in den Preisklassen I bis III vor der nächsten Preissenkung dringend nötig. pharmaSuisse bemängelt zudem, dass die Berechnung der Umsätze ohne Berücksichtigung der