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Vernehmlassung 2016/35: Änderung der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV): Aktualisierung Anhang 3 · 19 Seiten

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3 Prozessspezifische

Anforderungen

Die prozessspezifischen Anforderungen gelten zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen des Kapitels 2.

Für folgende Branchen wurde der Anhang 3 in Form von Branchenspezifischen Richtlinien konkretisiert, die gemäss Anhang 3 Ziffer 2 VOCV branchenspezifisch zusätzliche Anforderungen vorsehen können:

> Verpackungsdruck (inklusive Kaschieren, Laminieren und Lackieren), siehe Kapitel 3.1

> Chemie, Pharma-, Aromen- und Riechstoff-Herstellung, siehe Kapitel 3.2 > Farben-, Lack- und Bindemittel-Herstellung, siehe Kapitel 3.3

> Verarbeitung von expandierbarem Polystyrol, siehe Kapitel 3.4

Für stationäre Anlagen, die sich keiner dieser Richtlinien zuordnen lassen, werden die prozessspezifischen Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 12 VOCV direkt angewendet (siehe Kapitel 3.5).