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Vernehmlassung 2016/35: Änderung der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV): Aktualisierung Anhang 3 · 19 Seiten
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Vorwort
VOC (Volatile Organic Compounds) sind flüchtige organische Verbindungen, die zusammen mit Stickoxiden (NOx) unter Einwirkung von Sonnenlicht Ozon (O3) bilden. Ozon macht den grössten Teil des Sommersmogs aus und ist eines der stärksten Oxidationsmittel und Reizgase überhaupt. Es schädigt die Gewebe von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie Materialien. Die Verminderung der VOC-Emissionen trägt neben der Reduktion der Ozonbelastung massgeblich zur Reduktion der Feinstaubbelastung und der gesundheitsschädigenden und krebserregenden Wirkung der Luftverschmutzung bei und führt damit zur Entschärfung mehrerer lufthygienischer Probleme gleichzeitig.
Die VOC-Lenkungsabgabe − eingeführt im Jahr 2000 − setzt einen finanziellen Anreiz, dass Industrie, Gewerbe und Haushalte sparsamer mit VOC umgehen und auf VOC-ärmere oder -freie Verfahren, Stoffe und Produkte umsteigen.
Anlagenbetreiber, die Massnahmen zur Verminderung der VOC-Emissionen nach Artikel 9 VOCV ergreifen, können von der VOC-Lenkungsabgabe befreit werden. Diese Möglichkeit haben heute rund hundert Anlagenbetreiber ergriffen. Der Bundesrat hat am 27. Juni 2012 beschlossen, diese Befreiungsmöglichkeit unbefristet weiterzuführen, sie jedoch an zusätzliche Anforderungen zu knüpfen. Um ab dem 1. Januar 2018 von der Abgabe befreit zu werden, müssen die Anlagenbetreiber weiterhin wirksame Abluftreinigungsanlagen einsetzen und neu zusätzlich ihre VOC entlang des Produktionsprozesses gemäss bester verfügbarer Technik reduzieren.
In Anhang 3 der VOCV sind die Anforderungen zur Verminderung der VOC-Emissionen entlang des Produktionsprozesses einer stationären Anlage branchenübergreifend definiert. Die vorliegende Vollzugsmitteilung konkretisiert gemäss Anhang 3 Ziffer 2 VOCV diese Anforderungen für die vier meistbetroffenen Branchen – Verpackungsdruck inklusive Lackieren, Kaschieren und Laminieren; Chemie, Pharma, Aromen und Riechstoff-Herstellung; Farben-, Lack- und Bindemittelherstellung sowie die Verarbeitung von expandierbarem Polystyrol.
Die branchenspezifischen Richtlinien wurden in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Wirtschaftsverbänden – SOLV, Scienceindustries, VSLF und EPS Schweiz – sowie den kantonalen Luftreinhalte-Fachstellen erarbeitet. Wir danken an dieser Stelle allen Beteiligten für die konstruktive Zusammenarbeit.
Marc Chardonnens
Direktor
Bundesamt für Umwelt (BAFU)