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Vernehmlassung 2016/35: Änderung der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV): Aktualisierung Anhang 3 · 19 Seiten
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1 Einleitung
Betreiber von stationären Anlagen können sich ab dem 1. Januar 2013 nach Art. 9 VOCV von der VOC-Abgabe befreien lassen, wenn sie weiterhin wirksame Abluftreinigungsanlagen (ALURA) einsetzen (Art. 9 Bst. a und b VOCV) und neu zusätzlich ihre VOC-Emissionen entlang des Produktionsprozesses gemäss bester verfügbarer Technik reduzieren (Art. 9 Bst c VOCV). Diese neuen Anforderungen an den Betrieb von stationären Anlagen sind im Anhang 3 VOCV verankert. Sie sind bis spätestens am 31. Dezember 2022 (Laufzeit) nach den Vorgaben von Art. 9 bis 9g VOCV umzusetzen.
Die allgemeinen Anforderungen in Kapitel 2 gelten für alle Anlagenbetreiber, die eine Befreiung nach Art. 9 VOCV von der VOC-Abgabe beantragen (Anhang 3 Ziffer 11 VOCV).
Die prozessspezifischen Anforderungen in Kapitel 3 gelten zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen in Kapitel 2. Für folgende Branchen wurde Anhang 3 Ziffer 12 VOCV in Form von branchenspezifischen Richtlinien konkretisiert:
> Verpackungsdruck (inklusive Lackieren, Kaschieren und Laminieren), siehe Kapitel 3.1
> Chemie, Pharma-, Aromen- und Riechstoff-Herstellung, siehe Kapitel 3.2
> Farben-, Lack- und Bindemittel-Herstellung, siehe Kapitel 3.3
> Verarbeitung von expandierbarem Polystyrol, siehe Kapitel 3.4
Für Anlagen, die sich keiner der vier Branchenspezifischen Richtlinien zuordnen lassen, werden die prozessspezifischen Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 12 VOCV direkt angewendet. Diese sind in Kapitel 3.5 abgebildet.