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Vernehmlassung 2016/35: Änderung der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV): Aktualisierung Anhang 3 · 19 Seiten
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3.5 Prozessspezifische Anforderungen für Anlagen, die sich keiner
Branchenspezifischen Richtlinie zuordnen lassen
Für stationäre Anlagen, die sich keiner dieser Richtlinien zuordnen lassen, werden die prozessspezifischen Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 12 VOCV direkt angewendet.
Wortlaut von Anhang 3 Ziffer 12 VOCV, Verminderung der diffusen VOC- Emissionen, Prozessspezifische Anforderungen an den Betrieb von stationären Anlagen
12 Prozessspezifische Anforderungen
Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen nach Ziffer 11 müssen die folgenden prozessspezifischen Anforderungen eingehalten werden:
Prozesse Anforderungen
– Ein- und Umfüllprozesse – Soweit technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich
tragbar: Gaspendelsystem
– Anderenfalls: Abluft mittels Absaughauben oder formangepassten Quellabsaugungen mit angemessener Absaugleistung über ALURA
– Stoffmischungen – Bei geschlossenen Mischanlagen: Lösungsmittelzufuhr durch
geschlossenes System
– Bei anderen Mischprozessen: Gebinde mit randdichter Abdeckung ausrüsten; Abluft aus Durchdringungen mittels Absaughauben oder formangepassten Quellabsaugungen mit angemessener
Absaugleistung über ALURA
– Trocknen und Einbrennen – Im geschlossenen System
beim Bedrucken, Kaschieren
und Beschichten
– Reinigung von Gebinden, – Reinigung soweit technisch möglich mit Wasser oder VOC-freien Produkten, Teilena sowie Reinigungsmitteln. Beim Einsatz von VOC gelten die folgenden allgemeine Reinigung Anforderungen:
– Mehrmalige Reinigung pro Woche von Gebinden, Produkten und Teilen nur in geschlossenem System mit (externer) Aufbereitung der Abfall-Lösungsmittel
– Das Öffnen der Reinigungsanlage zur Entnahme der gereinigten Gebinde, Produkte und Teile muss zeitlich so mit dem Anlaufen der Absaugung auf die ALURA abgestimmt sein, dass keine VOC-Emissionen in den Raum und die Umwelt austreten
– Offene manuelle Reinigung sowie Trocknung nur in geschlossenen Räumen mit Abluft über ALURA; Zwangsschliessung der
Abdeckung der Reinigungsanlage unmittelbar nach der Reinigung
– Mit Lösungsmitteln kontaminierte Putzutensilien in geschlossenen Gebinden lagern
– Lagerung – In geschlossenen Gebinden oder im geschlossenen System;
Druckausgleich mit Abluft über ALURA oder Gegendruckventil
– Entsorgung – Rohrleitung zum Entsorgungszentrum oder mittels geschlossenen
Gebinden
a Beim Einsatz von halogenierten VOC ist Anhang 2 Ziffer 87 LRV zu beachten.