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Vernehmlassung 2016/35: Änderung der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV): Aktualisierung Anhang 3 · 19 Seiten

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3.5 Prozessspezifische Anforderungen für Anlagen, die sich keiner

Branchenspezifischen Richtlinie zuordnen lassen

Für stationäre Anlagen, die sich keiner dieser Richtlinien zuordnen lassen, werden die prozessspezifischen Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 12 VOCV direkt angewendet.

Wortlaut von Anhang 3 Ziffer 12 VOCV, Verminderung der diffusen VOC- Emissionen, Prozessspezifische Anforderungen an den Betrieb von stationären Anlagen

12 Prozessspezifische Anforderungen

Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen nach Ziffer 11 müssen die folgenden prozessspezifischen Anforderungen eingehalten werden:

Prozesse Anforderungen

– Ein- und Umfüllprozesse – Soweit technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich

tragbar: Gaspendelsystem

– Anderenfalls: Abluft mittels Absaughauben oder formangepassten Quellabsaugungen mit angemessener Absaugleistung über ALURA

– Stoffmischungen – Bei geschlossenen Mischanlagen: Lösungsmittelzufuhr durch

geschlossenes System

– Bei anderen Mischprozessen: Gebinde mit randdichter Abdeckung ausrüsten; Abluft aus Durchdringungen mittels Absaughauben oder formangepassten Quellabsaugungen mit angemessener

Absaugleistung über ALURA

– Trocknen und Einbrennen – Im geschlossenen System

beim Bedrucken, Kaschieren

und Beschichten

– Reinigung von Gebinden, – Reinigung soweit technisch möglich mit Wasser oder VOC-freien Produkten, Teilena sowie Reinigungsmitteln. Beim Einsatz von VOC gelten die folgenden allgemeine Reinigung Anforderungen:

– Mehrmalige Reinigung pro Woche von Gebinden, Produkten und Teilen nur in geschlossenem System mit (externer) Aufbereitung der Abfall-Lösungsmittel

– Das Öffnen der Reinigungsanlage zur Entnahme der gereinigten Gebinde, Produkte und Teile muss zeitlich so mit dem Anlaufen der Absaugung auf die ALURA abgestimmt sein, dass keine VOC-Emissionen in den Raum und die Umwelt austreten

– Offene manuelle Reinigung sowie Trocknung nur in geschlossenen Räumen mit Abluft über ALURA; Zwangsschliessung der

Abdeckung der Reinigungsanlage unmittelbar nach der Reinigung

– Mit Lösungsmitteln kontaminierte Putzutensilien in geschlossenen Gebinden lagern

– Lagerung – In geschlossenen Gebinden oder im geschlossenen System;

Druckausgleich mit Abluft über ALURA oder Gegendruckventil

– Entsorgung – Rohrleitung zum Entsorgungszentrum oder mittels geschlossenen

Gebinden

a Beim Einsatz von halogenierten VOC ist Anhang 2 Ziffer 87 LRV zu beachten.