Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/36: Klimapolitik der Schweiz nach 2020: Klimaübereinkommen von Paris, Abkommen mit der Europäischen Union über die Verknüpfung der beiden Emissionshandelssysteme, Totalrevision des CO2-Gesetzes · 75 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 34Fedlex · Ergebnisbericht
Referenz/Aktenzeichen: Q321-0015
und Grüne sind der Ansicht, dass Vorleistungen von Unternehmen zu berücksichtigen seien, damit besonders ambitionierte Unternehmen mehr Planungssicherheit hätten und ihre Investitionen in Energieeffizienz nicht herauszögerten. Diese drei Parteien vertreten auch die Meinung, dass die Definition der Befreiungsberechtigung über eine Kennzahl grundsätzlich einer Positivliste von Unternehmen, die von der Abgabe befreit werden können, vorzuziehen sei.
Von den Dachverbänden der Wirtschaft stehen nur der SGB und Travail.Suisse dem vorgeschlagenen Kriterium positiv gegenüber. Diese beiden Organisationen befürchten aber, dass dieses Kriterium den Kreis der abgabebefreiten Unternehmen erweitern würde. Der SGB hält daher den Wert von 1 % beim Verhältnis von Abgabelast und Bruttolohnsumme für zu tief. Travail.Suisse sieht dies ähnlich und findet, dass der Wert von 1 % angehoben werden müsse, falls es mehr Abgabebefreiungen als heute zulasse. Alle anderen Teilnehmenden dieser Gruppe verwerfen die vorgeschlagene Lösung. Acht Teilnehmende sind der Ansicht, dass alle Unternehmen frei zwischen der Entrichtung der CO2-Abgabe und der Zielvereinbarung wählen können sollen (swisscleantech, economiesuisse, Centre Patronal, GastroSuisse, öbu, Schweizerischer Baumeisterverband, Swissmem, hotelleriesuisse). Laut swisscleantech und öbu ist ein beschränkendes Kriterium nutzlos, da die Unternehmen, für die sich die Befreiung nicht lohne, «natürlich» aussortiert würden. Swissmem und economiesuisse weisen darauf hin, dass Abgabebefreiungen für die Wirtschaft und die Umwelt sinnvoll seien. Swisscleantech erachtet es auch als problematisch, ein einziges Kriterium festzulegen, ohne die sektorspezifischen Unterschiede zu berücksichtigen. Für den Schweizerischen Baumeisterverband müssen auch die kleinsten Unternehmen von der Abgabe befreit werden können, da einige unter ihnen ein im Vergleich zu ihrer Grösse überproportional grosses Reduktionspotenzial aufweisen.
Von den Akteuren der Energiewirtschaft unterstützt nur der VFS das vorgeschlagene Kriterium. Das Feld der Gegner umfasst insbesondere Biomasse Suisse, Energie 360°, EWL, Swisspower AG und den VSG. Swisspower AG geht davon aus, dass das Kriterium zu einem enormen administrativen Aufwand führen wird. Hingegen meint Energie Wasser Bern, dass das Befreiungskriterium anhand eines Emissionsschwellenwerts festgelegt werden müsse, da das Reduktionspotenzial nicht mit der Lohnsumme zusammenhänge. Act findet, dass das vorgeschlagene Kriterium das Ziel der Abgabebefreiung verfehle, wettbewerbsfähige Unternehmen international zu entlasten, um Carbon Leakage zu vermeiden. Der DSV erachtet das Kriterium der Lohnsumme als nicht sinnvoll, da CO2-intensive Unternehmen, die eine starke Automatisierung aufweisen, bevorteilt werden. Energie 360° AG würde das heutige Kriterium bevorzugen, dass auf der Basis der absoluten Emissionsmenge festgelegt wird. Sieben Teilnehmende wünschen sich eine Erweiterung des Kreises der Unternehmen, die sich befreien lassen können (VSG, EWL, Energie Thun AG, Regio Energie Solothurn, act, Groupe E, regioGrid). Biomasse Suisse, IGEB und V3E sind gar der Ansicht, dass alle Unternehmen eine Befreiung beantragen können müssen.
Von den Teilnehmenden aus dem Verkehrsbereich hat sich die Mehrheit nicht zu diesem Thema geäussert. Hingegen stehen VCS, CESAR, Fussverkehr Schweiz und Pro Velo Schweiz der vorgeschlagenen Lösung teilweise positiv gegenüber. Diese vier Verbände sind jedoch der Ansicht, dass Vorleistungen von Unternehmen zu berücksichtigen seien, damit besonders ambitionierte Unternehmen mehr Planungssicherheit hätten und ihre Investitionen in Energieeffizienz nicht herauszögerten. Diese vier Teilnehmenden vertreten auch die Meinung, dass die Definition der Befreiungsberechtiugung über eine Kennzahl grundsätzlich einer Positivliste von Unternehmen, die von der Abgabe befreit werden können, vorzuziehen sei. Weiter schlägt HECH vor, dass gemeinnützige Organisationen ohne Lohnkriterum von der CO2-Abgabe befreit werden könnten, sofern ihre Emissionen unter dem Schwellenwert von 100 Tonnen CO2 blieben.
Alle Umweltschutzorganisationen, die sich zum Thema geäussert haben, befürworten die vorgeschlagene Lösung teilweise. Die meisten Teilnehmenden aus dieser Gruppe finden, dass Vorleistungen von Unternehmen zu berücksichtigen seien, damit besonders ambitionierte Unternehmen mehr Planungssicherheit hätten und ihre Investitionen in Energieeffizienz nicht herauszögerten (z. B. Klima-Allianz Schweiz, Alpen-Initiative, Pro Natura, PUSCH). Des Weiteren vertreten die Umweltschutzorganisationen die Meinung, dass die Definition die Befreiungsberechtigung über eine Kennzahl einer Positivliste
34/75 233.11-00703/00034/00003/Q321-0015