Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/36: Klimapolitik der Schweiz nach 2020: Klimaübereinkommen von Paris, Abkommen mit der Europäischen Union über die Verknüpfung der beiden Emissionshandelssysteme, Totalrevision des CO2-Gesetzes · 67 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 61Fedlex · Erläuternder Bericht

- 61 -

Im Verkehrssektor wurde von einem Kompensationssatz von 15 Prozent ausgegangen. Dies entspricht einer Reduktionsleistung von gut 2 Mio. Tonnen CO2eq bis 2030. Davon sind gut 1,3 Mio. Tonnen CO2eq (gemäss einem Kompensationssatz von 10 Prozent) bereits in der Referenzentwicklung enthalten. Diese Wirkung wird zu einem beträchtlichen Teil nicht im Verkehrssektor selbst anfallen, sondern (je nach künftiger Verteilung der Kompensationsleistungen) auch im Gebäudesektor, in der Industrie oder bei den synthetischen Treibhausgasen und in der Landwirtschaft.

Für den Gebäudesektor wird unterstellt, dass der vorgesehene Absenkpfad eingehalten wird und das subsidiäre Verbot fossiler Heizungen nicht eingeführt werden muss. Dieser Massnahme ist daher keine Wirkung zugewiesen. Hingegen impliziert dies ein Engagement der Kantone, von denen ein zusätzlicher Beitrag von gut 1 Mio. Tonnen CO2eq erwartet wird. Die Kantone sind bereits im heutigen CO2-Gesetz zu einer zielkonformen Absenkung der Emissionen verpflichtet.

In der Landwirtschaft muss die benötigte Wirkung von rund 0,8 Mio. Tonnen CO2eq, damit der Zielpfad der Klimastrategie Landwirtschaft eingehalten wird, über die Landwirtschaftsgesetzgebung herbeigeführt werden.

Im Ausland sind im Jahr 2030 maximal Reduktionen im Umfang von 20 Prozent gegenüber 1990 (10,7 Mio. Tonnen CO2eq) zulässig. Wird das Inlandziel von mindestens 30 Prozent übertroffen, müsste dieser Anteil nicht ausgeschöpft werden. Andererseits würde einer Verfehlung des Reduktionsziels 2020 eine stärkere Absenkung und damit allenfalls auch einen höheren inländischen Reduktionsbeitrag im Jahr 2030 bedingen, damit die durchschnittliche Reduktion von 25 Prozent im Zeitraum 2021–2030 erreicht werden kann.

Die Beiträge der Aus- und Weiterbildung und des Technologiefonds sind aufgrund ihrer indirekten Wirkung nicht messbar. Sie können die Wirkung der aufgeführten Massnahmen aber unterstützen und verstärken. Ebenfalls nicht aufgeführt ist die Wirkung einer allfälligen Weiterführung der Branchenvereinbarung mit den KVAs, da die Ausgestaltung der Nachfolgevereinbarung noch nicht festgelegt ist.

Die Reduktionswirkung des Einbezugs der Luftfahrt in das EHS ist abhängig vom ICAO-Entscheid zu einer globalen marktbasierten Massnahme (vgl. Ziffer 6.7.1). Je nach Ausgestaltung kann das bis 2030 erwartete Wachstum der Emissionen im Vergleich mit einem Szenario ohne Massnahmen im Flugverkehr um 0,04 bis 0,52 Mio. Tonnen CO2eq reduziert werden.91

Die Auswirkungen dieser Vorlage auf die Volkswirtschaft sind in einem ausführlichen Bericht beschrieben.92 Die nachfolgenden Ziffern fassen die wichtigen Ergebnisse zusammen.

8.2 Grundsätze einer effizienten und wirkungsvollen Klimapolitik

Klimastabilität ist ein globales öffentliches Gut. Das heisst, dass alle Länder ein Interesse haben, dass die globalen Treibhausgasemissionen reduziert werden und die Klimaerwärmung begrenzt wird, aber ohne internationale Kooperation einzelne Länder zu wenig Anreize haben, kostspielige Massnahmen zu ergreifen.

Um eine möglichst wirkungsvolle und kosteneffiziente Klimapolitik zu gewährleisten, sollten die für die Erreichung der Ziele notwendigen Reduktionen dort erbracht werden, wo sie am kosteneffizientesten und zu tiefst möglichen Vermeidungskosten zu erreichen sind. Dabei sind auch langfristige Zeiträume zu betrachten und Investitionszyklen zu nutzen. Damit kann mit den begrenzten zur Verfügung stehenden Mitteln eine grösstmögliche Reduktionswirkung erreicht werden.

91 Infras (2016): Auswirkungen eines EHS-Linking für den Bereich Luftfahrt – Aktualisierung für die Schweiz.

92 BAFU (2016): Synthesebericht: Volkswirtschaftliche Beurteilung der klimapolitischen Massnahmen post 2020.