Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 53 Seiten
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4.24 Art. 24 Abs. 2-4 JSG
2Die Bundesbehörde, die ein anderes Bundesgesetz oder einen Staatsvertrag vollzieht, ist bei der Erfüllung dieser Aufgabe auch für den Vollzug des vorliegenden Gesetzes zuständig. Sie hört vor ihrem Entscheid die betroffenen Kantone an. Das BAFU und die übrigen betroffenen Bundesstellen wirken nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 beim Vollzug mit.
3Eignet sich das Verfahren nach Absatz 2 für bestimmte Aufgaben nicht, so regelt der Bundesrat den Vollzug durch die betroffenen Bundesstellen.
4Die Vollzugsbehörden des Bundes berücksichtigen die Massnahmen der Kantone, die gestützt auf dieses Gesetz getroffen werden.
Die neuen Regelungen für den Vollzug des Bundes werden kontrovers diskutiert. Fünfzehn
Stellungnehmende machen Detailanträge und Bemerkungen:
Drei Kantone (FR, GR, SO) sowie zwei Organisationen (Aqua Nostra, TIR) stimmen ohne weitere Bemerkungen zu.
SSZV, SZZV, SBS-BNP, BFSZV beantragen Ergänzungen. Nebst dem BAFU und den übrigen betroffenen Bundesstellen sollen auch die Kantone beim Vollzug mitwirken können. Bei Nichteignung des Verfahrens soll der Bundesrat den Vollzug nach Rücksprache mit den betroffenen Kantonen regeln.
Zwei Organisationen (SBV, Swiss Beef) können dem Art. 24 Abs. 2-4 nur zustimmen, wenn sich daraus keine Besserstellung des Jagdgesetzes ergibt.
Der Kanton ZH beantragt, die kantonale Zuständigkeit – bei Sicherheitsfragen in
Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL – beizubehalten. Für das im erläuternden Bericht einzig erwähnte Entscheidverfahren bei Abschussbewilligungen zur Bekämpfung von Vogelschlagrisiken während der Betriebsphase eines Flughafens sei die Formulierung zu weit gefasst. Die kantonale Hoheit in Jagdsachen werde in nicht
hinzunehmender Weise beschnitten. Die Zuständigkeit des Kantons für die Erteilung von Abschussbewilligungen auf dem Gelände des Flughafens Zürich habe sich grundsätzlich bewährt und gewährleiste einen sachgerechten Vollzug.
Der Kanton AG beantragt die Streichung des ganzen zweiten Absatzes.
Die CSPO fordert, dass der Bund einen allfälligen Entscheid der Mehrheit der Jagdkantone und deren Jäger, von einem Staatsvertrag oder von anderen Bundesgesetzen zurückzutreten, prüfe und umsetze.
Der Flughafen Zürich beantragt, dass im Jagdgesetz und im erläuternden Bericht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass mit der nun vorgeschlagenen Übertragung der Regelung aus Art. 15 Bst. a JSV auf die Ebene des Jagdgesetzes die bisher fehlende Konzentrationsregelung auch zwischen Bund und Kantonen geschaffen wird. Weiter beantragt der Flughafen Zürich in Art. 24 Abs. 2 explizit zu erwähnen, dass die zu erfüllende Aufgabe auch die damit
verbundene Aufsichtstätigkeit einschliesst.
1 SR 172.010 42/53 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288