Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/55: Änderung der Transplantationsverordnung · 13 Seiten
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"umgehend" gemacht werden muss. HI ist der Meinung, dass eine Meldung der Daten an die gemeinsame Einrichtung nicht nötig wäre, wenn Swisstransplant mit der Lebendspende-Nachsorge beauftragt würde.
Art. 15c Meldung von Tätigkeiten mit Geweben und Zellen an das Schweizerische Heilmittelinstitut
SAMW und USB begrüssen die Einführung einer Meldepflicht für Tätigkeiten mit Geweben und Zellen zur autogenen Transplantation.
GE findet es unklar, ob diese Meldepflicht auch für autogene Transplantationen von Inselzellen gilt.
Art. 15d Summarische Meldung von Entnahmen und Transplantationen von Geweben und Zellen an das BAG
SAMW und USB erachten die summarische Meldung von Entnahmen und Transplantationen von Geweben und Zellen ans BAG als ungenügend und fordern (wie auch STx - siehe Ziff. 4.6.1) eine Anpassung dahingehend, dass die europäischen Anforderungen zur Meldepflicht von Gewebespenden auch in der Schweiz sichergestellt sind.
Art. 16 Bst. e
Zu dieser Anpassung gab es keine Rückmeldung.
Art. 20 Abs. 2 Bst. d-dter
HLI, SOLV-LN, und VKAS finden die Präzisierung des Artikels sinnvoll.
HLI und VKAS fordern, dass die Transplantationsergebnisse sowohl für Fachleute als auch Interessierte aus der Bevölkerung über Fachzeitschriften und Online-Portale zugänglich sein sollten.
Art. 20a Abgleich von Daten zwischen dem BAG und den Transplantationszentren
SOLV-LN findet den Datenabgleich sinnvoll.
2a. Abschnitt: Übertragung von Aufgaben an das Schweizerische Heilmittelinstitut Art. 49a
SAMW und USB finden die Übertragung der Aufsicht über Tätigkeiten mit Geweben und Zellen zur autogenen Transplantation sinnvoll.
Art. 51 Abs. 3
Zu dieser Anpassung gab es keine Rückmeldung.
Art. 53 Nachführung der Anhänge
SPO verweist auf Artikel 10 Absatz 4 des geänderten Transplantationsgesetzes und fordert eine Anpassung des Artikels, so dass nur der Bundesrat Änderungen am Anhang 1 vornehmen kann und nicht das EDI.
Art. 56 Übergangsbestimmung zur Änderung vom ... 2017
SOLV-LN stellt fest, dass die Berechnung des Fehlbetrags zur Pauschale für Lebendspenderinnen und -spendern vor 2012 sehr aufwändig sein wird, sich jedoch rechtfertigen lässt.
GE-KVG schlägt vor, dass in der Verordnung die Sterbetafel bezeichnet wird, welche zur Berechnung des Fehlbetrags zur Pauschale (Abs. 2) verwendet werden soll.
B-CH bemerkt, dass für sie eine Aufschlüsselung nach medizinischen und administrativen Registerkosten für die Abrechnung (Abs. 4 Bst. d) nur aufgrund von Daten aus dem Jahr 2016 möglich ist.
santésuisse/SVK fragen, wann mit der Rechnung für den Fehlbetrag zur Pauschale zu rechnen ist.
Art. 56a Aufgehoben
Zu dieser Anpassung gab es keine Rückmeldung.
5.1 Stellungnahmen zu den Anhängen
Anhang 1 Richtlinien
TI bemerkt, dass es problematisch wäre, wenn die SAMW Richtlinie, auf welche in Ziffer 1 verwiesen wird, erst nach dem Inkrafttreten der Änderungen der Transplantationsverordnung publiziert würde.
B-CH bemerkt, dass die Richtlinien der World Marrow Donor Association am 1. Januar 2017 aktualisiert