Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/55: Änderung der Transplantationsverordnung · 13 Seiten

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1 Gegenstand der Vernehmlassung

Das Parlament hat am 19. Juni 2015 verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz)1 beschlossen, die nun mit Anpassungen im Verordnungsrecht umgesetzt werden. Zwei dieser Änderungen wurden mit einer Teilinkraftsetzung des geänderten Transplantationsgesetzes und einer vorgezogenen Teilrevision der Verordnungen umgesetzt und sind seit dem 1. Mai 2016 in Kraft. Die weiteren Änderungen sollen nun im Rahmen dieser Änderung der Verordnung vom 16. März 2007 über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsverordnung)2 umgesetzt werden. Dazu gehören die Konkretisierung der unzulässigen vorbereitenden medizinischen Massnahmen bei Urteilsunfähigkeit der Spenderin oder des Spenders und die Verbesserung der finanziellen Absicherung nach einer Lebendspende. Es wurde zudem weiterer Revisionsbedarf umgesetzt, der nicht durch die Änderung des Transplantationsgesetzes bedingt ist. Es handelt sich dabei zum Beispiel um die Aktualisierung der Verweise auf internationale Richtlinien und die Erweiterung der Meldepflicht für den Umgang mit Geweben und Zellen zur autogenen Transplantation. Zudem wird auf der Basis von Artikel 54 des Transplantationsgesetzes die Aufsicht über den Umgang mit Geweben und Zellen zur autogenen Transplantation vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) an das Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic) übertragen.

Der Entwurf zur Änderung der Transplantationsverordnung wurde durch das BAG erarbeitet.

2 Zusammenfassung der Ergebnisse

Die vorgeschlagene Änderung der Transplantationsverordnung wurde insgesamt gut aufgenommen. Insbesondere die Regelung der Lebendspende-Nachsorge und deren Finanzierung wurden sehr begrüsst. Auch die erweiterte Meldepflicht für den Umgang mit Geweben und Zellen zur autogenen Transplantation und die Übertragung der Aufsicht über diesen Bereich vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) an das Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic) wurde begrüsst. Die Konkretisierung der unzulässigen vorbereitenden medizinischen Massnahmen vor dem Tod bei Urteilsunfähigkeit der Spenderin oder des Spenders mittels Verweis auf die Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) wurde von einem Teil der Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsst und als sinnvoll erachtet. Andere äusserten Bedenken,, insbesondere auch deshalb, weil sich der Entwurf der SAMW-Richtlinien gleichzeitig in der Vernehmlassung befand und deshalb die endgültige Version noch nicht vorlag.

3 Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat zum Entwurf der Änderungen der Transplantationsverordnung vom 21. Oktober 2016 bis zum 3. Februar 2017 eine fakultative Vernehmlassung nach Artikel 3 Absatz 2 Vernehmlassungsgesetz3 durchgeführt.

Die Vernehmlassungsunterlagen stehen auf folgender Internetseite zur Verfügung:

www.bag.admin.ch/revision-txv

Auf dieser Internetseite sind auch die Stellungnahmen zusammen mit dem Ergebnisbericht publiziert.

3.1 Übersicht über die eingegangenen Stellungnahmen

Kategorie Anzahl formeller Stellungnahmen Stellungnahmen Total Begrüsste Verzicht Begrüsste nicht Begrüsste Antworten Kantone, FL, KdK 28 3 20 -23

Politische Parteien 13 1 0 -1

Dachverbände 11 2 0 -2

Übrige Organisationen 82 1 20 324

Total 134 7 40 350

1SR 810.21, AS 2016 1163

2 SR 810.211

3 SR 172.061