Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/55: Änderung der Transplantationsverordnung · 13 Seiten

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Art. 12b Lebendspende-Nachsorgefonds

HI und SOLV-LN begrüssen die Regelung zum Lebendspende-Nachsorgefonds.

SPO fordert, dass die Kosten für die Nachsorge von Lebendspenderinnen und -spendern mit Wohnsitz ausserhalb der EU von der empfangenden Person im Voraus bezahlt werden sollen.

GE-KVG schlägt vor, dass die Ausschüttung an die Lebendspende-Nachsorgestelle in zwei Tranchen (15.1. und 15.7.) gemacht wird.

Art. 12c Führung der Lebendspende-Nachsorgestelle

HI fordert, dass Swisstransplant mit der Führung der Lebendspende-Nachsorgestelle für Organe beauftragt wird. ZH fragt, weshalb nicht Swisstransplant mit der Führung der Lebendspende-Nachsorgestelle, sowohl für Blut-Stammzell- als auch Organspenden, beauftragt wird.

SOLDHR-SNO bemängelt, dass die Lebendspende-Nachsorgestelle im Singular benannt wird, obwohl es sich um zwei Lebendspende-Nachsorgestellen handelt, und wünscht eine Benennung der Nachsorgestellen.

Art. 12d Beitrag des Bundes

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Art. 12e Kostenplanung und Abrechnung

B-CH und GE-KVG wünschen, dass die Differenzen nach Absatz 2 schon in dem Jahr ausgeglichen werden, in welchem die Abrechnung gemacht wird, und nicht erst im Jahr darauf.

TI findet die beschriebenen Finanzflüsse etwas kompliziert in Anbetracht der eher bescheidenen Beträge.

Art. 13 Qualitätssicherung Art. 14 Abs. 1 und 2 Art. 16 Bst. d Art. 17 Bst. b Art. 18 Bst. b Art. 34 Bst. b

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Art. 15 Meldung von Lebendspenden an das BAG

HLI, SO und VKAS begrüssen die Meldung von Lebendspenden an das BAG.

IEH2 weist darauf hin, dass bei der Publikation von Statistiken darauf geachtet werden muss, dass keine Personen identifiziert werden können (z.B. aufgrund von Nationalität, Wohnort).

Art. 15a Meldung von Lebendspenden an die Lebendspende-Nachsorgestelle

TI begrüsst die Möglichkeit für die Lebendspenderinnen und -spender, auf eine Nachsorge zu verzichten.

SAMW, SOLDHR-SNO und USB geben zu bedenken, dass Lebendspenderinnen und -spender zum Zeitpunkt des Entscheids gegen eine Nachsorge die Konsequenzen nicht genügend abschätzen können. SOLV-LN fordert eine Ergänzung von Absatz 1: "Die zuständigen Fachpersonen erläutern der Organspenderin bzw. dem Organspender die Wichtigkeit der Meldung an die Lebendspende-Nachsorgestelle."

SOLDHR-SNO fordert, dass alle Lebendspenderinnen und -spender gemeldet werden, da es sich in der Vergangenheit gezeigt hat, dass sich immer wieder Personen erst nachträglich für eine Nachsorge entscheiden. SAMW und USB fordern die Meldung eines minimalen Datensatzes an die Lebendspendenachsorgestelle, wenn keine Nachsorge gewünscht wird.

BS wünscht eine Ergänzung von Absatz 2, damit die Daten zur Nachsorge auch in dem Fall, in welchem keine Entnahme stattfindet, nur mit Einwilligung der Spenderin oder des Spenders an die Lebendspende-Nachsorgestelle gemeldet werden.

SOLV-LN fordert, dass auch Personen nachgesorgt werden, bei denen die Organentnahme eingeleitet aber nicht durchgeführt wurde (Abs. 2).

Art. 15b Meldung von Lebendspenden an die gemeinsame Einrichtung

SOLDHR-SNO wünscht, dass die Meldung an die gemeinsame Einrichtung innert einer Woche statt