Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/55: Änderung der Transplantationsverordnung · 13 Seiten

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20 Kantone haben eine Stellungnahme eingereicht (AG, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SO, TG, TI, VD, VS, ZG, ZH) und drei Kantone (GL, SZ, UR) haben formell auf eine Stellungnahme verzichtet. Zwei Dachverbände (SGV, SSV) und eine Partei (SPS) haben explizit auf eine Stellungnahme verzichtet. Es haben 23 Organisationen (B-CH, curafutura, FMH, GE-KVG, HI, HLI, H+, IEH2, KKC, NEK, PLDO, SAMW, santésuisse/SVK, SBK, SGHC, SGP, SOLDHR-SNO, SOLV-LN, SPO, Swissethics, STx, USB, VKAS) eine Stellungnahme eingereicht, der SNF hat explizit auf eine Stellungnahme verzichtet.

3.2 Anschluss an andere Stellungnahmen

H+ hat als Ergänzung zur eigenen Stellungnahme noch diejenige des USB beigelegt. santésuisse und SVK haben eine gemeinsame Stellungnahme eingereicht.

4 Allgemeine Bemerkungen

4.1 Beurteilung des Entwurfs im Überblick

Sechs Kantone (AG, BL, GR, TG, VD, ZG) und fünf Organisationen (FMH, NEK, SAMW, Swissethics, USB) stimmen den vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung zu oder finden sie sinnvoll, vier Vernehmlassungsteilnehmende (BS, GE, H+, SO) begrüssen sie mehrheitlich und vier Kantone (AI, NE, OW, VS) und drei Organisationen (SBK, SGHC, SGP) haben keine Einwände dazu.

SBK lobt die hohe Qualität und Sorgfalt der Anpassungen.

SPO ist enttäuscht darüber, dass die Patientenvertretung nicht vorgängig angehört wurde.

Niemand lehnt die vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung generell ab.

4.2 Vorbereitende medizinische Massnahmen

Die Regelung zu den vorbereitenden medizinischen Massnahmen wird von fünf Kantonen (BE, BS, OW, TG, TI) und zwei Organisationen (H+, SAMW) ausdrücklich begrüsst.

H+ und ZH geben zu bedenken, dass durch den Verweis auf die SAMW-Richtlinien die Anforderungen an die SAMW und ihre Mitglieder und Prozesse erhöht werden.

IEH2 und ZH finden es ungünstig, dass die Vernehmlassung der Transplantationsverordnung gleichzeitig mit der Vernehmlassung der SAMW-Richtlinie stattfindet, dies mache eine Stellungnahme schwierig. SPO findet es unabdingbar, dass die SAMW-Richtlinien von 2011 angepasst werden, da das Einlegen einer Perfusionssonde vor dem Tod eine nicht minimale Belastung ist.

Weitere Stellungnahmen zu dem Thema sind bei den Stellungnahmen zu den Artikeln 8 und 8a und zu den Erläuterungen zu finden.

4.3 Lebendspende-Nachsorge

Die Regelung zur Lebendspende-Nachsorge und die finanzielle Absicherung der Nachsorge wird von elf Kantonen (AI, BE, FR, JU, NE, NW, OW, SO, TG, VD, VS) und acht Organisationen (HI, IEH2, NEK, SAMW, SOLDHR-SNO, SOLV-LN, STx, USB) explizit begrüsst.

Die einmaligen finanziellen Auswirkungen auf die Kantone im ersten Jahr nach Inkrafttreten werden von sechs Kantonen (BE, LU, TG, TI, VD, ZH) als vertretbar beurteilt. Dies insbesondere, weil die Kosten für Prämienzahlerinnen und -zahler und Kantone längerfristig tiefer ausfallen werden (FR, LU) und der Nutzen für die öffentliche Gesundheit diese Ausgaben aufwiege (VD).

STx fordert im Zusammenhang mit der neuen Regelung zur Überkreuz-Lebendspende, dass auch Lebendspenderinnen und -spender mit Wohnsitz in der Schweiz, welche ein Organ über Kreuz an eine Empfängerin oder einen Empfänger mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz spenden, in der Schweiz nachgesorgt werden und diese Finanzierung gesichert ist.

Die SPO fragt sich, ob die Nachsorge bei Lebendspenderinnen und -spendern mit Wohnsitz ausserhalb der EU (z.B. Afrika) sichergestellt ist.

Weitere Rückmeldungen zur Lebendspende-Nachsorge und deren Finanzierung sind in den Stellungnahmen zu den Artikeln 10a, 12a-e, 15a-b, zu den Anhängen 1a, 1b und zu den Erläuterungen dieser Artikel und Anhänge zu finden.