Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/55: Änderung der Transplantationsverordnung · 13 Seiten
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4.3.1 Kosten bei Komplikationen
Drei Stellungnehmende (curafutura, SBK, TI) bemängeln, dass nicht klar ist, wer für die Kosten von Komplikationen bei Lebendspenderinnen und -spendern aufkommen muss. TI gibt zu bedenken, dass es sich dabei um hohe Kosten handeln kann, z.B. bei einem Arbeitsausfall.
curafutura schlägt vor, dass der Einfachheit halber der Krankenversicherer der Lebendspenderin oder des Lebendspenders die Kosten für die Behandlung von Komplikationen tragen soll.
SBK fordert eine Regelung, dass den Lebendspenderinnen und -spendern beim Abschluss einer Zusatzversicherung keine Nachteile entstehen dürfen.
IEH2, NEK und TI fordern eine Regelung, dass der Versicherer der Lebendspenderin oder des Lebendspenders bei Komplikationen keine Franchise und keine Selbstbeteiligung verrechnet.
santésuisse/SVK fordern eine Regelung für den Fall eines Versicherungswechsels der Spenderin oder des Spenders, auch bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern. Sie bemängeln auch, dass die Zusammenhänge zwischen den Kosten der Nachbehandlung und der Nachversorgung sowie der Rolle der Hausärztinnen und Hausärzte zu wenig abgeklärt wurden.
4.4 Tätigkeiten mit Geweben und Zellen zur autogenen Transplantation
Die Übertragung der Aufsicht über Tätigkeiten mit Geweben und Zellen zur autogenen Transplantation vom BAG an Swissmedic wird von drei Kantonen ausdrücklich begrüsst (BS, FR, ZH).
TI hat dazu keine Einwände.
Die erweiterte Meldepflicht für diese Tätigkeiten wird von SO und ZH begrüsst.
Weitere Stellungnahmen zu dem Thema sind bei den Stellungnahmen zu den Artikeln 15c und 49a zu finden.
4.5 Richtlinien
ZH begrüsst die Aktualisierung der Verweise auf die Richtlinien.
4.6 Zusätzlich gewünschte Änderungen
4.6.1 Meldepflicht für Gewebespenden
STx fordert eine Anpassung der Verordnung dahingehend, dass die europäischen Anforderungen zur Meldepflicht von Gewebespenden auch in der Schweiz sichergestellt sind und eine bessere Rückverfolgbarkeit von Spenderin oder Spender und Empfängerin oder Empfänger gewährleistet ist. Siehe dazu auch die Stellungnahmen zu Artikel 15d.
4.6.2 Ungerichtete Nabelschnurblutspenden
santésuisse/SVK bemängeln, dass die Nabelschnurblutspende in eine öffentliche Nabelschnurblutbank in der Verordnung zu wenig berücksichtigt wird.
4.6.3 Reduktion der Warteliste
santésuisse/SVK stellen fest, dass zurzeit viele Personen auf der Warteliste für ein Organ im inaktiven Zustand sind und dass die Verordnung keine Massnahmen zur Reduktion der Warteliste vorsieht.
4.6.4 Forschung
Swissethics fände es begrüssenswert, wenn die Einwilligung zur Organentnahme mit einer Einwilligung oder einem Widerspruch zur Weiterverwendung von Daten und Proben zu Forschungszwecken verknüpft würde. Dies müsste aber in einem Bundesgesetz geregelt werden.
5 Stellungnahmen zu den einzelnen Artikeln
Art. 1 Abs. 2 Bst. b
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Art. 2 Abs. 1 Bst. b
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