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Vernehmlassung 2016/55: Änderung der Transplantationsverordnung · 15 Seiten
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Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsverordnung)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Transplantationsverordnung vom 16. März 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2 Bst. b
2Für den Umgang mit Organen, Geweben und Zellen zur autogenen Transplantation gelten:
b. zusätzlich die Artikel 13, 14 Absätze 2 und 3 sowie 15c, wenn die Organe, Gewebe und Zellen vor der Übertragung aufbereitet werden.
Art. 2 Abs. 1 Bst. b
1Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
b. Aufbereitung: jede Tätigkeit mit Organen, Geweben und Zellen, die dazu dient, sie für eine spätere Transplantation bereitzustellen, ohne dass sie in ihren physiologischen Eigenschaften oder in ihren Funktionen verändert werden;
Art. 8 Dauer der vorbereitenden medizinischen Massnahmen
Vorbereitende medizinische Massnahmen dürfen nach dem Tod der Patientin oder des Patienten während längstens 72 Stunden durchgeführt werden.
Art. 8a Unzulässige vorbereitende medizinische Massnahmen
Die vorbereitenden medizinischen Massnahmen, die nach Artikel 10 Absatz 4 des Transplantationsgesetzes unzulässig sind, sind in den Richtlinien nach Anhang 1 Ziffer 1 festgelegt.
SR ..........
1 SR 810.211
2016–......