Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/55: Änderung der Transplantationsverordnung · 13 Seiten
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wurden, und wünscht eine Anpassung des Verweises (Ziff. 2).
Anhang 1a Meldung von Lebendspenden von Organen und Blut-Stammzellen an die Le-
bendspende-Nachsorgestelle und an die gemeinsame Einrichtung
SAMW, SOLDHR-SNO und USB wünschen, gestützt auf eine Resolution des Europarats4, eine Präzisierung und Ergänzung der Daten, welche an die Lebendspende-Nachsorgestelle gemeldet werden müssen, wie z.B. Name, Geschlecht, Sprache der Spenderin oder des Spenders sowie die Beziehung zwischen Spenderin oder Spender und Empfängerin oder Empfänger.
Des Weiteren findet USB: "Die Kategorie «medizinische Daten» ist wiederum zu breit gefasst und sollte präzisiert werden."
B-CH wünscht eine Präzisierung der Daten, welche ihnen gemeldet werden müssen, und nur eine Bestätigung des Entnahmezentrums, dass die spendende Person mit der Nachsorge einverstanden ist, statt der Weiterleitung der schriftlichen Erklärung.
Anhang 1b Pauschale für die Nachverfolgung des Gesundheitszustands von Lebendspende-
rinnen und Lebendspendern
IEH2, NEK und TI fordern eine Regelung, dass der Versicherer der Lebendspenderin oder des Lebendspenders bei Komplikationen keine Franchise und keine Selbstbeteiligung verrechnet (vgl. auch Ziff. 4.3.1).
Anhang 2 Internationale Regeln für den Umgang mit Organen, Geweben und Zellen
TI schreibt: "Si invita l'Ufficio federale della sanità pubblica ad approfondire la questione con gli specialisti in materia e rivalutare la possibilità di adottare le raccomandazioni in maniera integrale oppure a formulare meglio l'impossibilità di adesione delle stesse proponendo opzioni alternative." Das Ausnehmen von einzelnen Bestimmungen für die Schweiz sende ein falsches Signal aus.
Anhang 3 Aufgehoben
Zu dieser Anpassung gab es keine Rückmeldung.
Anhang 4 Internationale Regeln für den Umgang mit Blut-Stammzellen
B-CH bemerkt, dass die Richtlinien der Netcord FACT im Juli 2016 angepasst wurden und wünscht eine Anpassung des Verweises auf die aktuellen Richtlinien (Ziff. 2).
6 Stellungnahmen zu den Erläuterungen
Kapitel 1.2
HLI und VKAS wünschen eine klarere Unterscheidung zwischen den vorbereitenden medizinischen Massnahmen vor dem Tod und nach dem Tod.
Für ZH ist unklar, über welches Vorgehen der Bundesrat entscheiden wird in Kenntnis der definitiven Richtlinie der SAMW.
B-CH wünscht eine Präzisierung bei der Angabe der Anzahl Blut-Stammzellenspendenden.
Kapitel 1.3.2
BE fordert, dass die finanziellen Auswirkungen auf die Kantone in den Erläuterungen transparent ausgewiesen werden.
Artikel 8a
H+ findet ein striktes Verbot der mechanischen Reanimation, wie es der Vernehmlassungsentwurf der SAMW-Richtlinien vorschlägt, unnötig. Sie wünschen eine entsprechende Anpassung der Erläuterungen.
Artikel 12c
BS fordert, dass in den Leistungsvereinbarungen mit der Lebendspende-Nachsorgestelle auch geregelt wird, wie mit den Daten umgegangen wird für den Fall, dass die Aufgabe nach Artikel 12c einem anderen Leistungserbringer übertragen wird.
4 Resolution CM/Res(2015)11 on establishing harmonised national living donor registries with a view to facilitating international data sharing