Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/55: Änderung der Transplantationsverordnung · 13 Seiten
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santésuisse/SVK fordern eine Aufnahme der Definition für eine Gewebeaufbereitung in diesen Artikel.
Art. 8 Dauer der vorbereitenden medizinischen Massnahmen
PLDO und SAMW begrüssen diese Konkretisierung in der Verordnung.
HLI und VKAS fordern einen Verweis auf Artikel 10 Absatz 8 Transplantationsgesetz, damit klar ist, dass es sich dabei nur um die Dauer der vorbereitenden medizinischen Massnahmen nach dem Tod handelt.
Art. 8a Unzulässige vorbereitende medizinische Massnahmen
PLDO, SAMW und USB begrüssen den Verweis auf die SAMW-Richtlinien bezüglich der unzulässigen vorbereitenden medizinischen Massnahmen. TI findet es den einzig gangbaren Weg, dass die Erarbeitung einer Negativliste mit unzulässigen vorbereitenden medizinischen Massnahmen der SAMW übertragen werden soll, und begrüsst den Verweis auf diese abschliessende Liste.
SO ist gegen den integralen Verweis auf die SAMW-Richtlinien und fordert im Interesse der Rechtsstaatlichkeit und der Transparenz, dass die wesentlichen Punkte in der Verordnung selbst geregelt werden.
KKC ist nicht einverstanden mit dem Artikel und wünscht folgende Ergänzung: "Die vorbereitenden medizinischen Massnahmen, die nach Art. 10 Abs. 4 des Transplantationsgesetzes unzulässig sind und denen auch die spendende Person nicht zustimmen kann, sind in den Richtlinien nach Anhang 1 Ziff. 1 festgelegt", da gemäss Vernehmlassungsversion der SAMW-Richtlinien diese für eine erfolgreiche Transplantation nicht unerlässlich sind und für die Patientin oder den Patienten mit mehr als minimalen Risiken verbunden sind.
Auch HLI und VKAS fragen sich aus demselben Grund, ob diese Massnahmen nicht generell auszuschliessen sind.
HLI und VKAS wünschen eine Präzisierung des Artikels, damit klar wird, dass er sich nur auf Massnahmen vor der Feststellung des Todes bezieht und eine fehlende Zustimmung der Spenderin oder des Spenders vorausgesetzt wird.
GE bemerkt, dass zuerst die Publikation der SAMW-Richtlinien abgewartet werden müsste, bevor eine Stellungnahme zu dem Artikel möglich sei.
SPO fordert, dass für die Festlegung der Negativliste Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter miteinbezogen werden resp. dass die Interessenvertretung der Organspenderinnen und Organspender bei der Überarbeitung der Richtlinie miteinbezogen wird.
Art. 10a Nachverfolgung des Gesundheitszustands von Lebendspenderinnen und Le-
bendspendern
HI und SOLV-LN begrüssen die Regelung der Aufgaben der Lebendspende-Nachsorgestelle.
B-CH wünscht, in diesem Artikel die Dauer der Nachsorgezeit nach einer Spende von Blut-Stammzellen auf zehn Jahre festzulegen.
IEH2 fordert eine Präzisierung von Absatz 1 Buchstabe d, damit Lebendspenderinnen und Lebendspender nicht nur dann beraten werden, wenn schon Massnahmen angezeigt sind, sondern auch präventiv bei erhöhten Risiken. "Il informe et conseille le donneur vivant, notamment lorsque des résultats d’examens montrent que des mesures sont indiquées."
ZH wünscht folgende Präzisierung: "Die im Rahmen der Nachsorge erhobenen Daten der Lebendspenderinnen und Lebendspender stehen für weiterführende Forschung zur Verfügung. Die Voraussetzungen für die Weiterverwendung der Daten zu Forschungszwecken richten sich nach dem Humanforschungsgesetz [...] sowie der Humanforschungsverordnung [...]."
Art. 12 Bst. c Aufgehoben
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Art. 12a Entrichtung der Pauschale für die Nachverfolgung des Gesundheitszustands von Lebendspenderinnen und Lebendspendern
HI begrüsst die Regelung. santésuisse/SVK fordern klarere Regelungen dazu, bis wann die Pauschale beim zuständigen Versicherer durch die gemeinsame Einrichtung eingefordert werden kann. "Zudem ist nicht klar geregelt, was mit Spenden aus dem Ausland (Drittstaaten) passiert", und wie das Vorgehen bei Spenden aus dem Ausland ist.