Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 83 Seiten

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4.11.18 Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948 (SR 748.0)

Nach Ansicht einiger Teilnehmer675 muss die gesetzliche Grundlage für das Profiling bestimmter formuliert werden.

4.11.19 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (SR 784.10)

Gemäss mehreren Teilnehmern676 soll im Gesetz klar festgehalten werden, dass die speziellen Datenschutzvorschriften im Fernmeldegesetz in Bezug auf die allgemeinen Bestimmungen im DSG als lex specialis zu betrachten sind. Einzelne Teilnehmer677 regen an, Artikel 45c des Fernmeldegesetzes betreffend Cookies in die Revision des DSG miteinzubeziehen und unter Berücksichtigung des Entwurfs zur E-Privacy-Verordnung der EU anzupassen.

4.11.20 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10)

Nach Auffassung eines Kantons678 müssen die zuständigen Behörden trotz der Aufhebung der gesetzlichen Grundlage zum Persönlichkeitsprofil weiterhin die Möglichkeit haben, besonders schützenswerte Personendaten zu bearbeiten. Im gegenteiligen Fall müsse die erforderliche gesetzliche Grundlage geschaffen werden.

4.11.21 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40)

Einige betroffene Kreise679 verstehen nicht, weshalb der Begriff «Persönlichkeitsprofil» aus Artikel 85a BVG gestrichen wurde. Nach Meinung dieser Kreise muss dieser Begriff durch den Begriff «Profiling» ersetzt werden. Es müsse auch eine gesetzliche Grundlage für die automatisierten Einzelentscheidungen geschaffen werden. Überdies müssten die geltenden Bedingungen für die Einwilligung der betroffenen Person zur Bekanntgabe von Personendaten an Dritte gelockert werden (Art. 86a Abs. 5 Bst. b).

4.11.22 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10)

Einzelne Teilnehmer680 kritisieren die Aufhebung der gesetzlichen Grundlage zu den Persönlichkeitsprofilen. Sie schlagen vor, gesetzliche Grundlagen für das Profiling und die automatisierten Einzelentscheidungen zu schaffen. Ausserdem schlagen sie vor, eine gesetzliche Grundlage für die Realisierung von Massnahmen im Bereich Managed Care und für das Management alternativer Versicherungsmodelle sowie für Case-Management-Massnahmen vorzusehen. Im Weiteren schlagen sie vor, in Artikel 84a neue gesetzliche Grundlagen einzuführen, welche die zuständigen Organe berechtigen, in bestimmten Fällen Personendaten gegenüber Leistungserbringern und privaten Versicherern bekannt zu geben. Schliesslich

675 Unter anderem AG, AR, BL, BS, FR, JU; privatim.

676 Unter anderem Widnau, TvT, Localnet, IBB, GGA, EnerCom, AGD, SUISSEDIGITAL, QUICKLINE, wynet, WWZ, fga, EWB, telealpin, UPC.

677 Unter anderem SAV-FSA, Métille.

678 AG.

679 SVV, ASIP, patronfonds.

680 Unter anderem groupemutuel, santésuisse, SVV, ASA.