Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 83 Seiten

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Abs. 1

Hinsichtlich dieses Absatzes beziehen sich die Kommentare hauptsächlich auf zwei Punkte. Erstens haben sich die Teilnehmer wie bei Artikel 1 dazu geäussert, dass der Begriff «juristische Personen» nicht mehr enthalten ist. Generell wird dies zwar eher positiv aufgenommen,42 doch es waren auch einige negative Bemerkungen zu verzeichnen43. Einige Teilnehmer44 machen geltend, eine unterschiedliche Behandlung juristischer und natürlicher Personen verstosse gegen Artikel 53 ZGB, der sich auf die Rechtsfähigkeit juristischer Personen bezieht. Im Übrigen wurde auf die Inkohärenz mit der Tatsache hingewiesen, dass juristische Personen auch durch die Artikel 13 BV und 28 f. ZGB geschützt sind.45 Ein Teilnehmer46 verlangt, dass neben juristischen Personen ebenfalls die im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen und Mitglieder von Personengesellschaften vom Anwendungsbereich des DSG auszunehmen seien.

Zweitens verlangen einzelne Teilnehmer, dass der Begriff «private Personen» genauer umschrieben wird. Nach Auffassung einiger Teilnehmer47 sollte dieser Begriff sowohl natürliche als auch juristische Personen umfassen, da andernfalls der Geltungsbereich der Revision des DSG nicht ausreichend wäre.

Ein Teilnehmer48 schlägt vor den Anwendungsbereich des DSG auf diejenigen Personendaten zu beschränken, die in einem Dateisystem abgespeichert sind oder sich darauf befinden.

Abs. 2 Bst. a

Ein Teilnehmer49 hält es für angemessen den Ausschlussgrund an dem Willen des Bearbeiters zu knüpfen; diejenigen Daten, die eine Person ausschliesslich zum Zweck persönlichen Gebrauchs bearbeitet, sollen vom DSG ausgenommen sein.

Abs. 2 Bst. b

Ein Teilnehmer50 verlangt die Streichung dieses Absatzes, da diese Ausnahme im Parlamentsgesetz nicht vorgesehen sei.

Abs. 2 Bst. c, Abs. 3 und Abs. 4

Die Teilnehmer anerkennen den Geltungsbereich dieser Bestimmungen und heben deren Bedeutung hervor. Nur vereinzelt51 wird die Ansicht vertreten, die Ausnahmen seien zu streichen. Die Formulierung wird hingegen kritisiert. Einige Teilnehmer52 verlangen, dass klar zwischen dem DSG und dem Verfahrensrecht unterschieden wird. Insbesondere sei unklar, welche datenschutzrechtlichen Bestimmungen für die kantonalen Gerichte gelten, z. B. im Zivilprozess, zumal das Zivil- und Strafprozessrecht nun auf Bundesebene vereinheitlicht sei.53 Gemäss einem Kanton54 sollten die Straf- und Rechtshilfeverfahren ebenfalls vom Geltungsbereich des VE-DSG ausgenommen sein.

42 Unter anderem GE, SG; economiesuisse.

43 Unter anderem SGB.

44 Unter anderem SVP.

45 Swisstextiles.

46 sgv.

47 FRC, ACSI.

48 SBVg.

49 SBVg.

50 PPS.

51 PPS.

52 Unter anderem AI, AR, BL, FR, SG, ZH; GLP; VUD, privatim.

53 Unter anderem GLP.

54 SO.