Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 83 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 11Fedlex · Ergebnisbericht
Eine grosse Zahl der Teilnehmer55, die sich zu diesen Bestimmungen geäussert haben, befürchtet, dass die betreffenden Bestimmungen den Weg für Missbräuche des Auskunftsrechts ebnen. Deshalb wird verlangt, näher auszuführen, dass die Parteien während eines Prozesses nur ihr Auskunftsrecht im Zusammenhang mit dem laufenden Verfahren geltend machen können und sich nicht auf ihr Auskunftsrecht in Bezug auf den Datenschutz berufen können.
Einige Kantone56 weisen darauf hin, dass diese Bestimmungen nicht dem Übereinkommen SEV 108 entsprechen. Eine grössere Zahl der Vernehmlassungsteilnehmer, die sich dazu geäussert haben, schlägt vor, dass die Ansprüche der betroffenen Personen während des Verfahrens ausschliesslich durch das anwendbare Verfahrensrecht geregelt werden.57 Auf Datenbearbeitungen durch die Gerichte ausserhalb von Verfahren müsse das DSG Anwendung finden.58
Einige Teilnehmer59 regen an, die im Leitfaden der Konferenz der Kantonsregierungen vorgeschlagene Lösung zu berücksichtigen: Gemäss dieser Lösung kann der EDÖB gegenüber den Gerichten (für Datenbearbeitungen in hänigen Verfahren) keine Massnahmen ergreifen. Vereinzelt wird auch vorgeschlagen, dass der EDÖB gegenüber den Gerichten wie bisher lediglich Empfehlungen aussprechen kann60 bzw. dass die Gerichte von der Aufsicht des EDÖB ausgenommen werden61.
Schliesslich erachten einzelne Teilnehmer62 den Ausdruck «unabhängige eidgenössische Justizbehörden» als zu wenig klar. Sie sind daher der Ansicht, dass dieser Ausdruck im Gesetz näher ausgeführt werden sollte. Ein Kanton63 weist darauf hin, dass der neue Begriff der «Rechtsprechungstätigkeit» zur falschen Annahme führen könnte, dass die Datenbearbeitung durch nicht gerichtliche Justizbehörden nicht vom Ausnahmetatbestand erfasst sei (z.. die Bundesanwaltschaft). Er beantragt, dass auf diesen Begriff zu verzichten sei.
Einige Teilnehmer64 sind der Ansicht, die Ausnahmen von der Aufsicht durch den EDÖB in den Absätzen 3 und 4 seien systematisch im Abschnitt über den EDÖB einzuordnen.
Abs. 2 Bst. d
Ein Teilnehmer65 verlangt, dass diese Ausnahme aus dem VE-DSG gestrichen wird.
55 Unter anderem AI, AR, BL, BS, FR, LU, SZ; GLP, GPS; economiesuisse, sgv; privatim.
56 AG, AI, AR, BL, BS, FR, SH.
57 Unter anderem AG, AI, AR, BL, FR, JU, SG, ZH; privatim, VUD.
58 Unter anderem SH; gleicher Meinung GPS.
59 Unter anderem AG, AI, AR, BL, FR; privatim.
60 LU; ähnlich privatim.
61 BS.
62 Unter anderem BS, NW, OW, ZH.
63 BS.
64 Unter anderem GL.
65 PPS.