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Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 48 Seiten
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Art. 112 Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 4 Bst. b
2Es dürfen namentlich folgende Daten und Datenverbindungen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bekannt gegeben werden:
4Die EZV darf die folgenden Daten den nachfolgend genannten Behörden im Abrufverfahren zugänglich machen, sofern die Daten für den Vollzug der von diesen Behörden anzuwendenden Erlasse notwendig sind:
b. aufgehoben
Art. 113 Bekanntgabe an ausländische Behörden
Die EZV darf Behörden anderer Staaten sowie supranationaler und internationaler Organisationen (ausländische Behörden) Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, im Einzelfall oder im Abrufverfahren nur bekannt geben, sofern ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht.
Art. 114 Abs. 2
2Die inländischen Behörden geben der Zollverwaltung Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bekannt, sofern dies für den Vollzug der von der Zollverwaltung anzuwendenden Erlasse notwendig ist.
32. Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer61
Art. 76 Abs. 1 zweiter Satz
1... Sie führt die dazu notwendigen Datenbanken und Akten sowie die Mittel zur Bearbeitung und Aufbewahrung.
33. Kernenergiegesetz vom 21. März 200362
Art. 24 Abs. 2
2Im Rahmen dieser Prüfung können Daten über die Gesundheit und psychische Eignung sowie sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der betroffenen Person bearbeitet werden; es kann darüber eine Datenbank oder Akten führen.
61 SR 614.20
62 SR 732.1