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Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 48 Seiten

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29. Finanzhaushaltsgesetz vom 7. Oktober 200558

Art. 60c Abs. 1 Einleitungssatz und Absatz 3

1Die SKB bearbeitet in Papierform und in einem Informationssystem die Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, ihrer Kundinnen und Kunden, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt, namentlich um:

3Die Angestellten der SKB können für die Erfüllung ihrer Aufgaben Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, an ihre direkten Vorgesetzten weitergeben, auch wenn diese nicht Angestellte der SKB sind.

30. Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 196759

Art. 10 Abs. 3

3Die Verwaltungseinheiten des Bundes räumen der Eidgenössischen Finanzkontrolle das Recht ein, im Abrufverfahren auf die für die Wahrnehmung der Finanzaufsicht erforderlichen Daten zuzugreifen. Bei Bedarf erstreckt sich das Zugriffsrecht auch auf besonders schützenswerte Personendaten. Die Eidgenössische Finanzkontrolle darf die ihr derart zur Kenntnis gebrachten Personendaten nur bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens speichern. Die Zugriffe auf die verschiedenen Systeme und die damit verfolgten Zwecke müssen protokolliert werden.

31. Zollgesetz vom 18. März 200560

Art. 110 Abs. 1

1Die EZV darf Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten, sofern dies für den Vollzug der von ihr anzuwendenden Erlasse notwendig ist.

Art. 110a Abs. 3 Bst. b

3Im Informationssystem dürfen folgende besonders schützenswerten Personendaten bearbeitet werden:

b. Angaben zur Religionszugehörigkeit, falls dies ausnahmsweise für die Strafverfolgung erforderlich ist;

58 SR 611.0

59 SR 614.0

60 SR 631.0