Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 106Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001
ihre Auslieferung an die Schweiz gerichtet hat. Jede andere Bundes- oder Kantonsbehörde, an die ein solches Auskunftsbegehren gerichtet wird, ist für dessen Bearbeitung nicht
zuständig und muss es umgehend dem BJ weiterleiten.
Absatz 2, 3, 4, 5 und 6
Nach Absatz 2 erhält jede Person, die das BJ um Auskunft bittet, ob es ein Ersuchen eines ausländischen Staates um Festnahme für ihre Auslieferung erhalten hat, eine gleich
lautende Antwort, wonach keine Daten über sie unrechtmässig bearbeitet werden und sie vom Beauftragten verlangen kann, zu prüfen, ob allfällige Daten über sie rechtmässig
bearbeitet werden. Die betreffende Person kann so nicht erfahren, ob ein Ersuchen um Festnahme für ihre Auslieferung vorliegt. Die gegenwärtige Situation mit dem direkten Auskunftsrecht der betroffenen Person ist nämlich nicht befriedigend. Denn gestützt auf dieses Recht kann grundsätzlich jede Person in Erfahrung bringen, ob sie gesucht wird. Das Auskunftsrecht kann zwar verweigert werden, aber der Entscheid muss begründet werden. Doch schon allein die Tatsache, dass die Auskunft verweigert wird, kann der
gesuchstellenden Person einen Hinweis darauf bieten, dass ein Ersuchen um Festnahme für ihre Auslieferung vorliegt. Mit der Einführung eines indirekten Auskunftsrechts im VE soll verhindert werden, dass gesuchte Personen erfahren können, in welche Länder sie sich begeben können, ohne Gefahr zu laufen, für ihre Auslieferung festgenommen zu werden. Darüber hinaus ist die Regelung nach Artikel 11d von beschränkter Dauer. Denn, wenn die betroffene Person in der Schweiz festgenommen wird, kann sie sich im
Auslieferungsverfahren auf sämtliche ihr nach dem IRSG zustehenden Rechte berufen.
Wie eben erläutert, kann die betroffene Person vom Beauftragten verlangen, dass er die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung prüft (Abs. 2). Diese Lösung ist ein guter
Kompromiss zwischen dem Interesse der betroffenen Person am Schutz der Privatsphäre und dem öffentlichen Interesse daran, die Strafverfolgung eines ausländischen Staates nicht zu gefährden. Nach Absatz 3 führt der Beauftragte die verlangte Prüfung durch. Er
beschränkt sich darauf, zu prüfen, ob die Bearbeitung in Bezug auf die
datenschutzrechtlichen Anforderungen rechtmässig ist. Er prüft nicht, ob die Bearbeitung in Bezug auf die Voraussetzungen für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit rechtmässig ist. Im Falle eines Fehlers bei der Datenbearbeitung kann der Beauftragte anordnen, dass das BJ diesen behebt. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn die Sicherheit der
Bearbeitung nicht gewährleistet ist oder wenn unberechtigte Behörden oder Dritte Zugriff auf die Daten haben.
Die Absätze 3, 4, 5 und 6 stimmen mit den entsprechenden Vorschriften in Artikel 349h VE-StGB überein.
Absatz 7
Absatz 7 schliesslich sieht vor, dass das Bundesamt für Justiz in Abweichung von Artikel 2 der betroffenen Person mit Einverständnis des ersuchenden Staates die Auskünfte geben kann, um die sie ersucht hat.
8.3.3.4 Art. 11e
Diese Bestimmung regelt die Gleichbehandlung der Schengen-Staaten und der nationalen Behörden auf dem Gebiet des Datenschutzes. Siehe des Weiteren die Erläuterungen zu Artikel 349c VE-StGB (Ziff. 8.3.1.3).
8.3.3.5 Art. 11f
Diese Bestimmung regelt die Bekanntgabe von Daten an einen Drittstaat oder ein
internationales Organ. Der Wortlaut dieses Artikels entspricht im Wesentlichen Artikel 349d VE-StGB. Abweichend von Artikel 349d Absatz 3 VE-StGB ist in Artikel 11f jedoch nicht vorgesehen, dass die zuständige Behörde den Beauftragten über die Kategorien von
Bekanntgaben von Personendaten informieren muss, die nach Artikel 11f Absatz 2
Buchstabe c erfolgt sind. Dieser Unterschied ist dadurch gerechtfertigt, dass in Artikel 11i Absatz 2 die Regelung eingefügt werden muss, wonach der Beauftragte nicht für die Aufsicht über die Datenbearbeitung im Rahmen eines hängigen Rechtshilfeverfahrens zuständig ist