Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001
Wird die Schweiz über die Annahme eines Rechtsaktes als Schengen-Besitzstand notifiziert, muss sie gemäss dem Assoziierungsabkommen innert 30 Tagen nach Annahme des
betreffenden Rechtsaktes entscheiden, ob sie dessen Inhalt akzeptiert und in ihre
innerstaatliche Rechtsordnung umsetzt (Art. 7 Abs. 2 Bst. a des Schengen-
Assozierungsabkommens).
Ist der fragliche Rechtsakt rechtlich verbindlich, erfolgen die Notifikation durch die
Europäische Union und die Antwort der Schweiz im Rahmen eines Notenaustausches, der für die Schweiz einen völkerrechtlichen Vertrag darstellt. Dieser wird gemäss Verfassung entweder direkt durch den Bundesrat abgeschlossen oder der Abschluss bedarf der
Zustimmung des Parlaments oder, im Falle eines Referendums, auch des Volkes.
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben die Richtlinie (EU) 2016/680 am 27. April 2016 verabschiedet. Der Rechtsakt wurde der Schweiz indessen erst am 1. August 2016 notifiziert. Dadurch war es der Schweiz nicht möglich, dem
Generalsekretariat des Rates ihre Antwortnote innert der durch das Assoziierungsabkommen vorgeschriebenen Frist zu übermitteln. Die Schweiz hat ihre Antwortnote daher erst am 1. September 2016 überreicht.
Im vorliegenden Fall muss die Bundesversammlung dem Notenaustausch betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2016/680 zustimmen. Da die Richtlinie für die Schweiz erst nach Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen rechtsverbindlich ist, hat der Bundesrat die Europäische Union in seiner Antwortnote vom 1. September 2016 darüber unterrichtet (Art. 7 Abs. 2 Bst. b Schengen-Assoziierungsabkommen).
Die Schweiz muss innert zwei Jahren (einschliesslich eines allfälligen Referendums) ab dem Zeitpunkt der Notifikation den fraglichen Akt in ihre Rechtsordnung umsetzen. Sobald der innerstaatliche Anpassungsprozess abgeschlossen ist, muss die Schweiz unverzüglich schriftlich die zuständigen europäischen Institutionen darüber informieren, dass die
verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies entspricht einer Ratifizierung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der Europäischen Union. Der Notenaustausch betreffend die Richtlinie (EU) 2016/680 tritt im Zeitpunkt der Mitteilung durch die Schweiz in Kraft. Die Richtlinie (EU) 2016/680 wurde der Schweiz am 1. August 2016 notifiziert. Die Frist für die Übernahme des Rechtsaktes und dessen Umsetzung dauert daher bis zum 1. August 2018.
2.3 Regelungskonzept
Die Richtlinie (EU) 2016/680 ist sowohl für die EU-Mitgliedstaaten als auch für die Schweiz nicht direkt anwendbar und bedarf einer Umsetzung in das jeweilige nationale Recht. In der Schweiz braucht es zur Umsetzung der Richtlinie gewisse Anpassungen in verschiedenen Bundesgesetzen, da diese den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/680 nicht gänzlich entsprechen.
Als assoziierter Staat muss die Schweiz die Richtlinie (EU) 2016/680 grundsätzlich nur insoweit anwenden, als Datenbearbeitungen im Rahmen der Schengener Zusammenarbeit im Strafrechtsbereich vorgenommen werden. Eine auf diesen Bereich beschränkte
Umsetzung wäre prinzipiell ausreichend. Da der Inhalt der Richtlinie (EU) 2016/680 jedoch zu einem grossen Teil dem Inhalt des E-SEV 108 entspricht – wobei die Richtlinie
detaillierter ist –, schlägt der Bundesrat vor, die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/680 entsprechend den nachfolgenden Kriterien umfassender umzusetzen:
Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/680, die den Anforderungen des E-SEV 108
entsprechen, werden in den VE-DSG übernommen und gelten für alle
Datenbearbeitungen durch private Personen und Bundesorgane.
Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/680, die allgemeinen Datenschutzgrundsätzen
entsprechen, aber im E-SEV 108 nicht vorgesehen sind, werden für alle
Datenbearbeitungen durch Bundesorgane übernommen. Auf diese Weise sollen
unterschiedliche Datenschutzniveaus im öffentlichen Sektor vermieden werden.
Vorschriften der Richtlinie (EU) 2016/680 in Bezug auf die Aufsichtsbehörde im Bereich
des Datenschutzes werden im VE-DSG umgesetzt. Ein Teil dieser Anforderungen ist auch