Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001
Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Das heisst, eine Persönlichkeitsverletzung durch die Bearbeitung von Daten kann auch auf anderem Wege als durch die Verwirklichung dieser vier Tatbestände erfolgen. In Buchstaben b und c wurde die Bezugnahme auf den
Rechtfertigungsgrund entfernt, wie dies bei der Revision im Jahre 2003 bereits für
Buchstabe a erfolgte101. Auch dies dient lediglich der Klarheit und entspricht Artikel 28 ZGB, in dem die Verletzung der Persönlichkeit und die Rechtfertigungsgründe ebenfalls in zwei Teilbestimmungen behandelt werden. Im VE werden die Rechtfertigungsgründe nun
ausschliesslich in Artikel 24 geregelt.
Absatz 3 Keine Persönlichkeitsverletzung
Nach Absatz 3 liegt hingegen keine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht hat und deren Bearbeitung nicht
ausdrücklich untersagt hat. Diese Regelung, die identisch aus dem bisherigen Recht
übernommen wurde, ist folgerichtig. Denn die individuelle Verfügungsfreiheit über
personenbezogene Daten wird unter diesen Umständen nicht verletzt. Die Bestimmung kommt indes nur zum Tragen, wenn die Bearbeitung dieser Daten auch rechtmässig erfolgt,
d. h., insbesondere die Grundsätze der Artikel 4, 5, 6 und 11 eingehalten werden.
8.1.5.2 Art. 24 Rechtfertigungsgründe
Artikel 24 konkretisiert die Rechtfertigungsgründe für persönlichkeitsverletzende
Datenbearbeitungen. Die Norm bleibt abgesehen von kleinen Änderungen unverändert.
Absatz 1 Grundsatz
Absatz 1 hält den Grundsatz fest, wonach jede Persönlichkeitsverletzung – d. h. jede
persönlichkeitsverletzende Datenbearbeitung – grundsätzlich widerrechtlich ist, ausser sie wäre durch Einwilligung der betroffenen Person, durch Gesetz oder ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse gerechtfertigt. Diese Bestimmung entspricht Artikel 28 Absatz 2 ZGB. Falls die Einwilligung der betroffenen Person oder ein gesetzlicher
Rechtfertigungsgrund vorliegt, erfolgt grundsätzlich keine Interessenabwägung. Hingegen erfordert ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen. Auf Seiten der betroffenen Person besteht u.a. das
Interesse an der Wahrung ihrer Verfügungsfreiheit über ihre Daten. Auf Seiten der
bearbeitenden Person liegt ein Interesse an der Datenbearbeitung vor. Nur wenn das
Interesse an der Datenbearbeitung überwiegt gegenüber dem Interesse der betroffenen Person, ist die Persönlichkeitsverletzung gerechtfertigt.
Absatz 2 Mögliche überwiegende Interessen der bearbeitenden Person
Absatz 2 konkretisiert, wann möglicherweise ein überwiegendes Interesse der bearbeitenden Person gegeben sein kann. Die Formulierung macht deutlich, dass es sich dabei nicht um absolute Rechtfertigungsgründe handelt. Massgebend ist vielmehr die Interessenabwägung im Einzelfall.
Dieser Katalog bleibt weitgehend unverändert zum bisherigen Recht. Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Sie führt verschiedene Zwecke auf, welche die Bearbeitung von Daten rechtfertigen und gegenüber dem Interesse der betroffenen Person überwiegen können. Im Wesentlichen erfasst der Katalog drei Gruppen von Datenbearbeitungen: solche für
bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten, solche für die Medien und Datenbearbeitungen zu nicht personenbezogenen Zwecken wie der Forschung. Bei einzelnen Bearbeitungszwecken reicht der angegebene Zweck alleine nicht aus, um die Persönlichkeitsverletzung zu
rechtfertigen. Vielmehr muss die Bearbeitung zusätzlich bestimmte Voraussetzungen
erfüllen, damit der Rechtfertigungsgrund des überwiegenden Interesses überhaupt geltend gemacht werden kann. Dies gilt namentlich in Bezug auf die Buchstaben b, c e und f. In diesen Fällen ist zunächst zu prüfen, ob die fragliche Bearbeitung die spezifischen
Voraussetzungen erfüllt, bevor anschliessend die Interessen des konkreten Einzelfalls gegeneinander abgewogen werden.
101 Vgl. hierzu BGE 136 II 508 E. 5.2.3.