Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 70Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001
Absatz 2 Buchstabe c Prüfung der Kreditwürdigkeit
Neu setzt Buchstabe c Ziffer 3 voraus, dass die betroffene Person volljährig ist. Diese
Anpassung erfolgt, um den Schutz von Minderjährigen zu verbessern, was eines der Ziele der Revision ist. Grundsätzlich dürfte sich die Tragweite dieser Änderung aufgrund der beschränkten Handlungsfähigkeit minderjähriger Personen in Grenzen halten. Allerdings hat sich in der Praxis gezeigt, dass dennoch Missbräuche vorkommen können, wie dies zum Beispiel das Verfahren des Beauftragten gegen das Unternehmen Moneyhouse deutlich macht.102
Absatz 2 Buchstabe e Bearbeitung zu Forschungszwecken
Leicht verschärft wurde der Rechtfertigungsgrund der Bearbeitung zu nicht
personenbezogenen Zwecken, insbesondere in der Forschung, Planung und Statistik, in Buchstabe e. Die Verwendung von Daten zu diesen Zwecken ist neu nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Ziffern 1 bis 3 erfüllt sind. Durch diese Regelung soll der Schutz
besonders schützenswerter Personendaten verstärkt werden. Dies erfolgt insbesondere mit Blick auf die Möglichkeiten von Big Data und die zunehmende Digitalisierung des Alltags, die auch dazu führt, dass eine immer grössere Anzahl besonders schützenswerter
Personendaten bearbeitet wird.
Nach Ziffer 1 ist müssen die Daten anonymisiert werden, sobald der Zweck der Bearbeitung es erlaubt. Wenn es zur Datenbearbeitung für Forschung, Planung oder Statistik nicht mehr erforderlich ist, über personenbezogene Daten zu verfügen, müssen diese anonymisiert werden. Dies ergibt sich grundsätzlich bereits aus der Vorschrift in Artikel 4 Absatz 4. Ein Verstoss gegen dieselbe führt gemäss Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a zu einer
Persönlichkeitsverletzung, die sich durch einen der Gründe in Artikel 24 rechtfertigen lässt. Durch die Vorschrift in Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer 1 ist es nun nicht mehr möglich, einen Verstoss gegen Artikel 4 Absatz 4 mit der Bearbeitung zu Zwecken der Forschung,
Planung oder Statistik zu rechtfertigen.
Wenn Dritten besonders schützenswerte Personendaten bekannt gegeben werden, muss dies so erfolgen, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind (Ziff. 2). Die
Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten an Dritte führt gemäss Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c zu einer Persönlichkeitsverletzung, die sich durch einen der Gründe in Artikel 24 rechtfertigen lässt. Die Vorschrift in Ziffer 2 schliesst es nunmehr aus, die
Bekanntgabe nicht anonymisierter, besonders schützenswerter Personendaben zu
rechtfertigen mit der Begründung, diese erfolge zur Bearbeitung zu Zwecken der Forschung, Planung oder Statistik.
Schliesslich dürfen wie bisher die Ergebnisse nur so veröffentlicht werden, dass die
betroffenen Personen nicht bestimmbar sind (Ziff. 3).
8.1.5.3 Art. 25 Rechtsansprüche
Artikel 25 regelt die Rechtsansprüche, welche die betroffene Person gegenüber privaten Personen geltend machen kann.
Absatz 1 Klagen
Absatz 1 enthält die Verweisung auf die Klagen nach Artikel 28 ff. ZGB, welche bereits im bisherigen Recht bestand. Analog zu Artikel 28a Absatz 1 ZGB hält dieser Absatz zudem einzelne spezifische Ansprüche fest, welche die betroffene Person geltend machen kann. Der Klarheit halber sind diese im Entwurf neu mit einer Aufzählung besser hervorgehoben. Diese Aufzählung konkretisiert insbesondere die Unterlassungs- und Beseitigungsklage nach Artikel 28a Absatz 1 Ziffer 1 und 2 ZGB in Bezug auf den Datenschutz. Nach Buchstabe a kann die betroffene Person verlangen, dass die Datenbearbeitung verboten wird. Nach Buchstabe b kann sie beantragen, dass die Bekanntgabe von Daten an Dritte untersagt wird. Gemäss Buchstabe c kann sie schliesslich die Berichtigung, Löschung oder Vernichtung von Daten verlangen.
102 Vgl. https://www.edoeb.admin.ch/datenschutz/00626/00747/01022/index.html?lang=de. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.