Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/12: Erlass der Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA-Verordnung) · 8 Seiten
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Ebenso wie die Richtlinien des alignment packages erfahren auch die EU-PSA-Verordnung und die EU-Gasgeräte-Verordnung keine grundlegende Überarbeitung. Die Anpassungen betreffen die Definitionen, die Pflichten der Wirtschaftsakteure, die Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstellen und die Prinzipien der Marktüberwachung.
Der NLF führt vereinheitlichte Legaldefinitionen ein. Diese zentralen Begriffe waren unter dem New Approach in unterschiedlicher Weise in den einzelnen sektoriellen Richtlinien definiert. Neu werden im ganzen EU-Binnenmarkt weitgehend gleiche Begrifflichkeiten verwendet.
Neu umschrieben werden auch die Pflichten der Wirtschaftsakteure. Von den Wirtschaftsakteuren wird erwartet, dass sie verantwortungsvoll und in voller Übereinstimmung mit den geltenden rechtlichen Anforderungen handeln, wenn sie Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen. Die EU geht vom Grundsatz der gestaffelten Verantwortlichkeit aus, wobei die verschiedenen Wirtschaftsakteure je nach ihrer Rolle im Liefer- und Vertriebsprozess mit verschiedenen Rechten und Pflichten ausgestattet werden.
Durch den NLF werden zudem neue Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstellen festgelegt, welche ein einheitliches Qualitätsniveau bei der Durchführung der Konformitätsbewertungen gewährleisten.
Endlich legt der NLF im Bereich der Marktüberwachung auf horizontaler Ebene die grundlegenden Anforderungen an die Mitgliedstaaten und nationalen Behörden fest. Wie bisher verfügen diese über die Befugnisse und die Mittel, um gefährliche oder nichtkonforme Produkte vom Markt zu nehmen oder zu vernichten. Diese Schutzmassnahmen finden – wie auch die Vorschriften über die Kontrolle von Produkten aus Drittländern – ihre Grundlage aber neu im NLF. Dieser beinhaltet auch die Einführung neuer Kommunikationsmittel zur Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden sowie zwischen den Behörden und der EU-Kommission.
2. Konsequenzen für die Schweiz
Das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG, SR 946.51) verpflichtet in Artikel 4 Absatz 2 den Gesetzgeber, die technischen Vorschriften auf diejenigen der wichtigsten Handelspartner der Schweiz abzustimmen und internationale Abkommen zur Beseitigung oder zum Abbau von technischen Handelshemmnissen abzuschliessen (Artikel 14 THG). Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (Mutual Recognition Agreement, MRA, SR 0.946.526.81) umfasst zwanzig Produktesektoren, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften in der Schweiz sowie in der EU als gleichwertig gelten. Produkte, welche in den Anwendungsbereich des MRA fallen, profitieren für die Vermarktung auf dem schweizerischen sowie auf dem EU-Markt von einer einzigen Konformitätsbewertung (Prüfung, Zertifizierung, Inspektion), ausgestellt durch eine nach dem Abkommen anerkannte Konformitätsbewertungsstelle.
Die EU-PSA-Verordnung und die EU-Gasgeräte-Verordnung fallen in den Anwendungsbereich des MRA. Um die Äquivalenz zwischen der europäischen und der schweizerischen Gesetzgebung auch nach dem 21. April 2018 zu gewährleisten, müssen die entsprechenden
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