Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/12: Erlass der Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA-Verordnung) · 8 Seiten

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fasst als der Begriff “Inverkehrbringen“ nach der EU-PSA-Verordnung. Er erfasst die “Bereitstellung auf dem Markt“ und das “Inverkehrbringen“ gemäss EU-PSA-Verordnung. Bei der Revision des PrSG und der PrSV werden die Begriffe angeglichen.

In der Tabelle der Ausdrucksentsprechungen gemäss Anhang, Ziffer 1., wird dem Ausdruck "notifizierte Stelle" die Entsprechung "Konformitätsbewertungsstelle" gegenübergestellt. Die Durchführung der Konformitätsbewertungsaufgaben ist in der EU-PSA-Verordnung nur noch durch notifizierte Stellen vorgesehen. Dies mag für die EU zwar adäquat sein. In der Schweiz sollen jedoch rein national tätige Konformitätsbewertungsstellen nicht zwingend über eine Bezeichnung verfügen müssen, eine Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstelle durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) genügt. Für den Anwendungsbereich des MRA hingegen müssen Konformitätsbewertungsstellen zusätzlich durch die zuständigen Behörden bezeichnet worden sein (“bezeichnete Stellen"). Durch die Bezeichnung bestätigt die Bezeichnungsbehörde, dass die Konformitätsbewertungsstelle über die erforderliche Kompetenz verfügt, um im Rahmen des MRA anerkannt zu sein.

In Absatz 4 ist die Anwendbarkeit der Tabelle im Anhang, Ziffer 2., mit den Entsprechungen des anwendbaren Rechts der EU und der Schweiz geregelt.

Gemäss Absatz 5 kommt die Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV) subsidiär zur Anwendung, soweit die schweizerische PSA-Verordnung und die darin enthaltenen Verweise auf die EU-PSA-Verordnung und deren Anhänge keine besonderen Bestimmungen enthalten.

Artikel 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Markt

In diesem Artikel werden die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Markt festgelegt.

In Buchstabe a wird die allgemeine Anweisung aus Artikel 3 Absatz 1 des PrSG übernommen. Indem in Buchstabe a der schweizerischen PSA-Verordnung die allgemeine Anweisung aus Artikel 3 Absatz 1 PrSG übernommen wird, ist der Geltungsbereich des PrSG berücksichtigt. Die zu schützenden Rechtsgüter sind jedoch weiter gefasst als im PrSG, da sie sowohl Personen, als auch Haustiere und Eigentum enthalten. Dabei wird der Begriff "Personen" der EU- PSA-Verordnung durch den Begriff "Menschen" ersetzt. Der Geltungsbereich des Begriffs in der EU-PSA-Verordnung wird nicht verändert. Mit dem Begriff "Menschen" wird eine Ausweitung des Geltungsbereichs auf juristische Personen ausgeschlossen.

Unter Buchstabe b wird auf die grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen gemäss Artikel 5 und Anhang II der EU-PSA-Verordnung verwiesen. Dem Anhang II wurden Vorbemerkungen vorangestellt. Diese verdeutlichen deren Stellenwert und Geltungsbereich. Die grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen entsprechen denjenigen aus der PSA-Richtlinie 89/686/EWG und wurden meist nur sprachlich überarbeitet. Neu wird in Punkt 1.3.4 klargestellt, dass Schutzkleider mit abnehmbaren Protektoren eine PSA darstellen. Infolgedessen sind sie bei der Konformitätsbewertung als Kombination anzusehen. Zudem wurden in Punkt 3.9.1 PSA zum Schutz vor nicht-ionisierender Strahlung um den Hautschutz ergänzt.

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