Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/12: Erlass der Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA-Verordnung) · 8 Seiten

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Artikel 5 Bezeichnung technischer Normen

Dieser Artikel verweist auf Artikel 6 des PrSG, der das Verfahren beschreibt, nach welchem eine Norm die Vermutungswirkung auslöst. Verwendet ein Hersteller für bestimmte Aspekte seines Produkts eine Norm nach Artikel 6 PrSG, so muss er nur beweisen, dass er die Norm angewendet hat. Die Konformität seines Produkts wird in diesem Falle für den von der Norm abgedeckten Bereich vermutet. Dies hat zur Folge, dass die Marktüberwachungsbehörde im Rahmen einer Kontrolle den Gegenbeweis erbringen muss. In Artikel 5 wird explizit festgelegt, dass das SECO für die Veröffentlichung der betreffenden Normen zuständig ist.

Artikel 6 Marktüberwachung

In den Artikeln 37 ff. der EU-PSA-Verordnung werden Kriterien für die Kontrolle von PSA durch die EU-Mitgliedstaaten festgelegt. Die Schweiz verfügt mit den Artikeln 19 bis 29 PrSV bereits über ein gut funktionierendes Marktüberwachungssystem im Bereich der Produktesicherheit.

Artikel 7 Übergangsbestimmungen

Gemäss Absatz 1 dürfen PSA bis zum 20. April 2019 noch nach der alten Richtlinie 89/686/EWG in Verkehr gebracht und sofern dies der Fall ist, auch ab dem 21. April 2019 auf dem Markt bereitgestellt werden (Absatz 2).

Nach der Richtlinie 89/686/EWG ausgestellte Baumusterprüfbescheinigungen sind oftmals nicht befristet. Absatz 3 stellt sicher, dass diese Baumusterprüfbescheinigungen maximal noch 5 Jahre seit Inkrafttreten der EU-PSA-Verordnung gültig sind. Dies erklärt sich damit, dass die Gültigkeit der Baumusterprüfbescheinigungen nach der EU-PSA-Verordnung ebenfalls maximal 5 Jahre beträgt.

Artikel 8 Inkrafttreten

Die schweizerische PSA-Verordnung tritt am 21. April 2018 in Kraft. Damit erfolgt das Inkrafttreten gleichzeitig mit der Anwendbarkeit der EU-PSA-Verordnung in den EU-Mitgliedsstaaten. Eine frühzeitige Publikation der schweizerischen PSA-Verordnung in der Amtlichen Sammlung (AS) soll sicherstellen, dass die betroffenen Kreise genügend Zeit haben, um sich auf die neue Verordnung einzustellen.

In Absatz 2 ist festgehalten, dass Artikel 3 Absatz 5 der schweizerischen PSA-Verordnung bereits vor dem 21. April 2018 in Kraft tritt. Es geht hierbei um die Bezeichnung der Konformitätsbewertungsstellen, welche mit dem Datum der Publikation der schweizerischen PSA-Verordnung erfolgen kann.

Anhang

Vgl. Artikel 1

541.2/2013/00275 \ COO.2101.104.3.2131646 8/8