Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/12: Erlass der Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA-Verordnung) · 8 Seiten
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schweizerischen Verordnungen zeitgerecht erlassen und die einschlägigen Kapitel des MRA durch einen Beschluss des Gemischten Ausschusses revidiert werden. Bis zur Anwendbarkeit der EU-Verordnung müssen weiter alle im Rahmen des MRA anerkannten Konformitätsbewertungsstellen bei der EU-Kommission renotifiziert werden.
3. Betroffene Verordnungen
Von der Anpassung betroffen sind folgende drei Sektorverordnungen:
Verordnung EU-Erlass MRA Kapitel Zuständiges Amt
Verordnung über Pro- Verordnung (EU) 2, persönliche Schutzausrü- SECO/ABPS duktesicherheit Nr. 425/2016 stungen
(SR 930.111)
Verordnung über Pro- Verordnung (EU) 5, Gasverbrauchseinrichtun- SECO/ABPS duktesicherheit Nr. 426/2016 gen und Heizkessel
(SR 930.111)
Verordnung über Seil- Verordnung (EU) 19, Seilbahnen BAV
bahnen zur Personen- Nr. 424/2016
beförderung
(SR 743.011)
Vorliegend geht es um den Erlass der Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen, durch welche die Verordnung (EU) Nr. 425/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die persönlichen Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates ins Schweizer Recht umgesetzt wird.
4. Verhältnis zwischen der vorgeschlagenen schweizerischen Rechtsvorschrift und der Regelung der EU
Zurzeit befinden sich die Bestimmungen zu den PSA in Artikel 1 Buchstabe c, im 4. Abschnitt und in den Anhängen 1 bis 3 der PrSV. Neu wird für die PSA eine eigenständige Verordnung geschaffen. Die schweizerische PSA-Verordnung übernimmt die Regelung der EU mit Ausnahme der CE-Kennzeichnung. Der Erlass der PSA-Verordnung ist im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere mit dem MRA.
5. Rechtliche Grundlagen
Die schweizerische PSA-Verordnung stützt sich auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG, SR 930.11). Weitere Grundlagen sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) und das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG, SR 946.51).
Da es sich bei der PSA-Verordnung um eine neu geschaffene schweizerische Verordnung handelt, wird sie eine eigene Nummerierung aufweisen. Die PSA-Verordnung wird neu unter der Nummer SR 930.115 registriert sein.
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