Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/12: Erlass der Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA-Verordnung) · 8 Seiten
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Artikel 3 Einstufung von PSA, Konformität, Konformitätsbewertungsstellen und Be-
zeichnungsbehörden
Dieser Artikel regelt die Einstufung der PSA, die Konformität, die Konformitätsbewertungsstellen und die Bezeichnungsbehörden.
In Absatz 1 wird die Einstufung einer PSA in einer der drei Kategorien gemäss Anhang I festgelegt. Damit wird das von der PSA-Richtlinie 89/686/EWG bekannte System übernommen. Gegenüber der PSA-Richtlinie 89/686/EWG wurde die Kategorie III um fünf Risiken erweitert, nämlich um Ertrinken, Schnittverletzungen durch handgeführte Kettensägen, Hochdruckstrahl, Verletzungen durch Projektile oder Messerstiche und schädlichen Lärm. Mit Satz 2 in Absatz 1 hat das WBF die Kompetenz, bei Änderungen des Anhangs I der EU-PSA-Verordnung in der Fussnote zu Artikel 1 Absatz 1 den Verweis auf die massgebende Fassung der EU-PSA-Verordnung anzupassen. Somit ist sichergestellt, dass der Verweis immer auf die aktuelle Fassung des Anhangs I der EU-PSA-Verordnung erfolgt.
Für die einschlägigen Grundsätze der Konformitätsbewertungsverfahren wird in Absatz 2 auf die entsprechenden Regelungen der EU-PSA-Verordnung verwiesen. Mit der Anpassung an den NLF wurden Module eingeführt, die grundlegenden Prinzipien wurden jedoch nicht geändert.
In Absatz 3 wird der Vorbehalt bezüglich des CE-Kennzeichens festgehalten. Das CE-Kennzeichen ist ein Zeichen der EU, mit dessen Anbringung der Hersteller eigenverantwortlich erklärt, dass das Produkt alle einschlägigen gesetzlichen Anforderungen der EU zur Gewährleistung von Gesundheitsschutz, Sicherheit und Umweltschutz erfüllt. Im Schweizer Recht darf dieses Zeichen deshalb nicht verlangt werden. Ein korrekt nach EU-Recht angebrachtes CE-Kennzeichen ist in der Schweiz jedoch zulässig. Artikel 17 der EU-PSA-Verordnung enthält Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung des CE-Kennzeichens sowie anderer Angaben. Somit ist dieser Artikel grundsätzlich anwendbar, der Teil betreffend CE-Kennzeichnung wird jedoch durch den Vorbehalt in Artikel 3 Absatz 3 der schweizerischen PSA-Verordnung wieder ausgeschlossen.
Die Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstellen werden in Absatz 4 festgelegt.
In Absatz 5 wird aus Gründen der Leserfreundlichkeit auf die Artikel der AkkBV verwiesen, die die Voraussetzungen und das Verfahren zur Bezeichnung einer Konformitätsbewertungsstelle als bezeichnete Stelle und die Anforderungen an die Bezeichnungsbehörden festlegen.
Artikel 4 Bestimmungen über die Wirtschaftsakteure
Neu werden die Pflichten der einzelnen Wirtschaftsakteure detailliert geregelt. Dazu wird auf die Artikel der EU-PSA-Verordnung verwiesen, die die Pflichten der Hersteller, der Bevollmächtigten, der Importeure und der Händler festlegen und die definieren, wann Händler und Importeure als Quasi-Hersteller gelten und welche Pflichten zur Identifizierung der Wirtschaftsakteure beitragen sollen.
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