Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/12: Erlass der Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA-Verordnung) · 8 Seiten

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Die Bestimmungen zu den Konformitätsbewertungsstellen befinden sich in der Verordnung über das schweizerische Akkreditierungssystem und die Bezeichnung von Prüf- , Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsstellen (Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung, AkkBV, SR 946.512) und im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA, SR 0.946.526.81). Das Kapitel über die Marktüberwachung wird im Schweizerischen Recht durch die Bestimmungen zur Marktüberwachung des PrSG und der PrSV abgedeckt.

Der Vollzug der schweizerischen PSA-Verordnung richtet sich nach der Verordnung des WBF vom 18. Juni 2010 über den Vollzug der Marktüberwachung nach dem 5. Abschnitt der Verordnung über die Produktesicherheit (SR 930.111.5). Dabei handelt es sich um eine Verordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF). Demnach sind gemäss Anhang (zu Artikel 3) Buchstabe c, Ziffer 1. bis 3., dieser Verordnung die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) für PSA in Betrieben, die Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) für PSA ausserhalb von Betrieben, insbesondere im Strassenverkehr, Sport und Haushalt, und die Stiftung Agri-Sicherheit Schweiz (agriss) für PSA in der Landwirtschaft und im Gartenbau zuständig.

Artikel 1 Gegenstand, Geltungsbereich, Begriffe und anwendbares Recht

Absatz 1 beschreibt das Inverkehrbringen und die spätere Bereitstellung von PSA auf dem Markt als Regelungsgegenstand der schweizerischen PSA-Verordnung. Da die schweizerische PSA-Verordnung aufgrund der Verpflichtung im MRA die Umsetzung der EU-PSA-Verordnung bezweckt, wird dieser Zusammenhang in diesem Absatz erwähnt. Es handelt sich dabei nicht um einen globalen Verweis auf die EU-PSA-Verordnung, sondern es zeigt vielmehr auf, dass die schweizerische PSA-Verordnung im Sinne der EU-PSA-Verordnung auszulegen ist.

Mit dem Verweis in Absatz 2 auf die EU-PSA-Verordnung wird der Geltungsbereich der schweizerischen PSA-Verordnung definiert, damit er mit demjenigen der EU übereinstimmt. Der Geltungsbereich der europäischen PSA-Verordnung wurde geringfügig erweitert, indem sie auch für PSA zum Schutz gegen Hitze, die speziell für die private Verwendung entwickelt wurden, gilt.

Absatz 3 verweist für die Begriffsbestimmungen auf die EU-PSA-Verordnung unter dem Vorbehalt, dass in der schweizerischen PSA-Verordnung gemäss Anhang, Ziffer 1., gewisse Begriffe anders lauten. Wo EU-spezifische Begriffe verwendet werden, gibt eine Tabelle im Anhang der schweizerischen PSA-Verordnung Aufschluss über die entsprechenden Schweizer Begriffe. Mit dem Verweis auf die EU-PSA-Verordnung werden die Begriffe “Inverkehrbringen“ (erstmalige Bereitstellung auf dem Markt) und “Bereitstellung auf dem Markt“ (jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von PSA zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit) gemäss der EU-PSA-Verordnung übernommen. Damit wird eine gewisse Diskrepanz zum Begriff des Inverkehrbringens im PrSG und in der PrSV in Kauf genommen. Der Begriff “Inverkehrbringen“ nach PrSG und PrSV ist weiter ge-

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