Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/12: Erlass der Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA-Verordnung) · 8 Seiten
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6. Datum des Inkrafttretens
Analog Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 425/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates über die persönlichen Schutzausrüstungen plant die Schweiz, die schweizerische PSA-Verordnung am 21. April 2018 in Kraft treten zu lassen.
7. Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten der schweizerischen PSA-Verordnung werden Artikel 1 Buchstabe c, der
4. Abschnitt und die Anhänge 1 bis 3 PrSV aufgehoben. Diese Bestimmungen betreffen nicht nur die PSA, sondern auch die Gasgeräte. Rechtlich ist es nicht zulässig, diese Bestimmungen in der Verordnung über die Sicherheit von Gasgeräten (GaGV, SR 930.116) sowie in der schweizerischen PSA-Verordnung aufzuheben. Deshalb werden Artikel 1 Buchstabe c, der
4. Abschnitt und die Anhänge 1 bis 3 PrSV mit Artikel 7 einzig in der GaGV aufgehoben und in der schweizerischen PSA-Verordnung wird auf eine Bestimmung über Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts verzichtet.
8. Erläuterungen der einzelnen Bestimmungen der Verordnung über die persönli-
chen Schutzausrüstungen Vorbemerkungen
Die schweizerische PSA-Verordnung stützt sich auf die bereits bei der Umsetzung der Maschinenrichtlinie, der Aufzugsrichtlinie, der Druckgeräterichtlinie und der Druckbehälterrichtlinie bewährte und von den betroffenen Kreisen akzeptierte Verweistechnik. Die Neuerungen betreffen nebst der Struktur der Verordnung die Definitionen, die Pflichten der Wirtschaftsakteure und die Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstellen.
Es wird auf die Version der Verordnung (EU) Nr. 425/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates über die persönlichen Schutzausrüstungen verwiesen, die im Amtsblatt der Union ABl. L 81 vom 31. März 2016, Seite 51, veröffentlicht wurde, weshalb im Falle einer Revision der EU-PSA-Verordnung die schweizerische PSA-Verordnung entsprechend angepasst werden muss. Damit wird sichergestellt, dass es sich um einen statischen und nicht um einen dynamischen Verweis handelt.
Das Erfordernis der CE-Kennzeichnung kann im Schweizer Recht nicht vorgeschrieben werden, da dieses Zeichen der EU gehört. Auch wenn die schweizerische Gesetzgebung das Anbringen des CE-Kennzeichens nicht vorschreibt, so lässt die Schweiz nach EU-Recht korrekt angebrachte CE-Kennzeichen zu. Man spricht vom Vorbehalt bezüglich der CE-Kennzeichnung (vgl. Ausführungen zu Artikel 3 Absatz 3).
In der deutschen Version der EU-PSA-Verordnung wird neu der Begriff “grundlegende Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen“ verwendet. Dieser Begriff ist als Synonym zum Begriff “grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen“ zu werten, wie er im Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG, SR 930.11) und in der Verordnung über die Produktesicherheit (PrSV, SR 930.111) zu finden ist.
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