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Vernehmlassung 2017/14: Änderung der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV, SR 784.401), der Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV, SR 784.102.1), der Fernmeldegebührenverordnung (GebV-FMG, SR 784.106) und der Rundfunkfrequenz-Richtlinien (BBl 2011 525). · 12 Seiten
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Radio- und Fernsehverordnung (RTVV)
Änderung vom … 2017
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Anhang 1 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 20071 wird wie folgt geändert:
Ziff. 2 Abs. 2–2ter:
2Das BAKOM toleriert beim Betrieb von UKW-Sendeanlagen einen maximalen Frequenzhub von +/- 75 kHz bei einem maximalen Hubanteil von 10 Prozent im Bereich zwischen +/- 75 kHz und +/- 85 kHz sowie eine Modulationsleistung (Multiplexleistung) von maximal + 3 dBr. Für Messungen dieser Parameter ist die Empfehlung ITU-R SM.1268-3 der Internationalen Fernmeldeunion2 anzuwenden.
2bisDie Messzeit für den Frequenzhub beträgt minimal 20 Minuten, wobei für die Spitzenwert-Ermittlung je ein Messfenster von maximal 10 Sekunden angewendet wird. Die Messmethode 1E-5 ist für die kumulative Verteilung anzuwenden.
2terDie Messzeit für die Multiplexleistung beträgt minimal 20 Minuten. Der Maximalwert wird in einem gleitenden Messfenster jede Sekunde über 60 Sekunden gemittelt. Die Messung erfolgt während der Aussendung von programmtypischen Inhalten.
II
Die Anhänge 1 und 2 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.
III
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
SR ..........
1 SR 784.401
2 Der Text dieser Empfehlungen kann unter www.itu.int eingesehen werden. 2016–......