Vorlage
Vernehmlassung 2017/14: Änderung der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV, SR 784.401), der Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV, SR 784.102.1), der Fernmeldegebührenverordnung (GebV-FMG, SR 784.106) und der Rundfunkfrequenz-Richtlinien (BBl 2011 525). · 12 Seiten
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Art. 62a Übergangsbestimmung zur Änderung vom … …
1Funkkonzessionen für die analoge Verbreitung von Radioprogrammen, die am 31. Dezember 2019 noch bestehen, können vom BAKOM auf Gesuch hin verlängert werden, sofern dies für eine geordnete Umsetzung des Übergangs von der analogen auf die digitale Verbreitung erforderlich ist.
2Das BAKOM kann verlängerte Konzessionen widerrufen, sofern dies für die geordnete Umsetzung des Übergangs von der analogen auf die digitale Verbreitung erforderlich ist. Der Widerruf wird sechs Monate im Voraus verfügt.
2. Fernmeldegebührenverordnung vom 7. Dezember 20076
Art. 17a Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
1Bis zur Aufgabe der analogen Verbreitung von Radioprogrammen entspricht die Funkkonzessionsgebühr der letztmals beim entsprechenden Veranstalter erhobenen Konzessionsabgabe nach Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 24. März 20067 über Radio und Fernsehen, sie beträgt aber mindestens 10 000 Franken.
2Bei einer starken Reduktion des Verbreitungsgebiets kann eine Reduktion der Funkkonzessionsgebühr vorgesehen werden.
3Im Falle eines teilweisen Verzichts auf die Funkkonzession oder eines teilweisen Widerrufs der Funkkonzession wird die Funkkonzessionsgebühr reduziert, wenn sich dadurch die Anzahl versorgter Personen erheblich verringert.