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Vernehmlassung 2017/14: Änderung der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV, SR 784.401), der Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV, SR 784.102.1), der Fernmeldegebührenverordnung (GebV-FMG, SR 784.106) und der Rundfunkfrequenz-Richtlinien (BBl 2011 525). · 12 Seiten
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Anhang 1 (Art. 38 Bst. a) (Ziffer II)
Radioveranstalter mit Leistungsauftrag und Verbreitung über DAB+; Versorgungsgebiete
1 Begriffe
In diesem Anhang bedeuten:
a. Versorgungsgebiet: geografischer Raum nach Artikel 39 RTVG, auf den der publizistische Leistungsauftrag eines Radioveranstalters ausgerichtet ist und in dem der Veranstalter Zugangsrechte zur Verbreitung nach den Artikeln 53 Buchstabe b und 59 Absatz 1 Buchstabe b RTVG besitzt;
b. Agglomeration: zusammenhängendes städtisches Gebiet nach der Definition des Bundesamts für Statistik, bestehend aus Agglomerationskerngemeinde (Haupt- und Nebenkerngemeinden) und -Gürtelgemeinden;
c. DAB+: Digital Audio Broadcasting plus (Digitalradiostandard mit verbesserter Audiocodierung / VHF-Band III; 174.0–230 MHz).
2 Verbreitung im Versorgungsgebiet
Veranstalter nach Ziffer 3 haben dafür zu sorgen, dass ihre Programme im ganzen Versorgungsgebiet über DAB+ verbreitet werden. Sie haben hierfür mit demjenigen Funkkonzessionär eine Vereinbarung zu treffen, der ihnen den Zugang zur Verbreitung über DAB+ gewähren muss.
3 Versorgungsgebiete für die Verbreitung über DAB+
Konzessionen für die Verbreitung über DAB+ werden an Radioveranstalter mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil in folgenden Versorgungsgebieten erteilt:
1. Region Genf
Veranstalter: 1 komplementäres, nicht gewinnorientiertes Programm Konzession: mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil
Versorgungsgebiet: Agglomeration Genf
2. Region Chablais
Veranstalter:1
Konzession: mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil
Versorgungsgebiet: Bezirke Monthey (VS), Aigle und Riviera-Pays d’Enhaut (VD); Autobahn A9 Ardon – Lausanne-Belmont
3. Region Unterwallis
Veranstalter:1
Konzession: mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil