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Vernehmlassung 2017/14: Änderung der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV, SR 784.401), der Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV, SR 784.102.1), der Fernmeldegebührenverordnung (GebV-FMG, SR 784.106) und der Rundfunkfrequenz-Richtlinien (BBl 2011 525). · 12 Seiten
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Anhang zur Änderung vom … (Ziff. III)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen vom 9. März 20073
Art. 26 Abs. 1
1Eine Funkkonzession wird ohne Ausschreibung erteilt, wenn:
a. gestützt auf Artikel 47 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 20074 von der verfügbaren Übertragungskapazität mindestens 75 Prozent für die Verbreitung von Programmen mit oder ohne Zugangsrecht vorgesehen sind; und
b. die Gesuchstellerin:
1. die Vorgaben des UVEK nach Artikel 3 Absatz 2 der Rundfunkfrequenz-Richtlinien vom 22. Dezember 20105 erfüllt,
2. glaubhaft darlegt, dass sie die erforderlichen Investitionen und den Betrieb finanzieren kann, und
3. Gewähr bietet, dass sie den Vorgaben nach Artikel 23 Absatz 1 FMG und Artikel 51 Absatz 2 RTVG nachkommt.
Art. 27 Verlängerung, Erneuerung und Übertragung
1Die Konzessionsbehörde verlängert oder erneuert ohne Ausschreibung die Funkkonzession auf Gesuch der Konzessionärin, insbesondere wenn technologische Veränderungen die Programmveranstalter vor besondere Herausforderungen stellen und dadurch eine kontinuierliche Verbreitung der Programme sichergestellt werden kann.
2Die Voraussetzungen nach Artikel 26 Absatz 1 müssen weiterhin erfüllt sein.
3Eine Übertragung der Konzession ist der Konzessionsbehörde vorgängig zu melden und muss von dieser genehmigt werden.
Art. 28 und Art. 28a
Aufgehoben
3 SR 784.102.1
4 SR 784.401
5 BBl 2011 525