Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/14: Änderung der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV, SR 784.401), der Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV, SR 784.102.1), der Fernmeldegebührenverordnung (GebV-FMG, SR 784.106) und der Rundfunkfrequenz-Richtlinien (BBl 2011 525). · 10 Seiten

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Vernehmlassung zur Änderung der Radio- und Fernsehverordnung

ten entlastet werden müssten. Zudem wurde gefordert, dass der Bundesrat transparent über die verwendeten Gelder für Technologieförderung und die Entwicklung der Technologie DAB+ informieren müsse (SVP, Aktion Medienfreiheit).

Der Schweizerische Arbeitgeberverband hat auf eine (eigene) Stellungnahme ausdrücklich verzichtet, da diese Frage gemäss Arbeitsteilung mit economiesuisse, dem Verband der Schweizer Unternehmen, in dessen Zuständigkeitsbereich falle. Ebenfalls auf eine Stellungnahme verzichtet haben der Kanton Zug, der Schweizerische Städteverband und Suissedigital.

2 Zu den einzelnen Bestimmungen

2.1 Grundsätze für den Betrieb der UKW-Sendeanlagen (Anhang 1 Ziffer 2 RTVV)

Der Entwurf sieht vor, dass die Grundsätze für den Betrieb der UKW-Sendeanlagen auf die entsprechende Empfehlung der ITU (Internationale Fernmeldeunion) abgestützt werden.

Diese Änderung hat zu keinen Stellungnahmen Anlass gegeben.

2.2 Neufassung der Anhänge 1 und 2 der RTVV ab 2020

2.2.1 Begriffsdefinitionen (Anhänge 1 und 2 RTVV, je Ziffer 1)

Der Entwurf sieht vor, die Gebietsdefinitionen an die seit dem 18. Dezember 2014 geltende neue Agglomerationsdefinition des Bundesamts für Statistik (BfS)1 und an die Neuordnung der Verwaltungseinheiten in verschiedenen Kantonen anzupassen; die Versorgungsgebiete sollen jedoch grundsätzlich beibehalten werden (s.u. Ziff. 2.2.3).

Die SVP ist der Ansicht, der Begriff des Versorgungsgebiets sei im 21. Jahrhundert überholt und mit den neuen und künftigen Verbreitungstechnologien gebe es für Programme keine Grenzen und keine Randregionen mehr.

Die Kantone Aargau und Appenzell Innerrhoden, UNIKOM, diis Radio und SSM sind der Ansicht, dass die strikte Anwendung des Agglomerationsbegriffs gemäss BfS für die Definition der Versorgungsgebiete nicht sinnvoll sei. Bei der Festlegung der Versorgungsgebiete seien vielmehr die sozialen, wirtschaftlichen und politischen Strukturen zu berücksichtigen.

2.2.2 Verbreitungsgrundsätze (Anhang 1 RTVV, Ziffer 2)

Ab 2020 soll DAB+ primäre Verbreitungstechnologie für das Radio sein. Die bisherigen Planungs- und Betriebsgrundsätze für UKW (bisheriger Anhang 1 Ziffer 1 bis 3) gelten bis Ende 2019. Anders als bisher bei UKW ist bei der DAB+-Verbreitung der Programmveranstalter nicht Funkkonzessionär, weshalb im RTVV-Anhang keine Planungs- und Betriebsgrundsätze für DAB+ festgelegt werden. Die Vorgaben für Frequenzblockzuteilung, Betrieb der Sendeanlagen und Versorgungsqualität bei DAB+ werden in den Funkkonzessionen festgelegt. Sofern ab 2020 Planungs- und Betriebsgrundsätze im Zusammenhang mit Funkkonzessionen für die UKW-Verbreitung von Radioprogrammen weiterhin nötig sind, sollen diese vom BAKOM in geeigneter Form festgelegt werden.

Sind Veranstalter und Verteiler eines Programms nicht identisch, stellt sich die Frage des Zugangs zur Verbreitungsinfrastruktur. Die Verpflichtung des Programmveranstalters soll darauf beschränkt sein, für die DAB+-Verbreitung seines Programms zu sorgen, indem er eine Vereinbarung mit jenem DAB+- Funkkonzessionär abschliesst, der das jeweilige Versorgungsgebiet funktechnisch versorgt.

1 https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/aktuell/medienmitteilungen.assetdetail.38618.html