Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/14: Änderung der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV, SR 784.401), der Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV, SR 784.102.1), der Fernmeldegebührenverordnung (GebV-FMG, SR 784.106) und der Rundfunkfrequenz-Richtlinien (BBl 2011 525). · 10 Seiten
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Vernehmlassung zur Änderung der Radio- und Fernsehverordnung
eine Beibehaltung der Versorgungsgebiete aus, mit dem Argument, dass der Service public régional nicht nur in den strukturschwachen Regionen, sondern allen Bevölkerungsschichten und auch nach überprüfbaren Qualitätsstandards zur Verfügung stehen soll.
Die IG Urkultur Graubünden hingegen hat Vorbehalte hinsichtlich der stillschweigenden Verlängerung der Veranstalterkonzessionen mit Abgabenanteil. Insbesondere bei der Verlängerung der Veranstalterkonzession für Radio Südostschweiz müsse die Verpflichtung zur Pflege der besonderen kulturellen Vielfalt des Kantons Graubünden ausdrücklich und zweifelsfrei festgeschrieben und überwacht werden.
Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmer haben sich dafür ausgesprochen, dass die Verwaltungsregion Moesa im Versorgungsgebiet Südostschweiz bleiben soll (KVF-S, Kanton Graubünden, Pro Grigioni Italiano, Radio Südostschweiz, Graubündner Kantonaler Musikverband, Schweizerische Gesellschaft für Kommunikations- und Medienwissenschaft [SGKM] sowie drei Klassen des Studiengangs Multimedia Production MMP der HTW Chur und Fachhochschule Bern). Argument war, dass der Kommunikationsraum dem politischen Raum gleichgestellt sein solle und die Einwohner der Verwaltungsregion Moesa ein Anrecht darauf hätten, in ihrer Sprache über die Ereignisse in Politik, Wirtschaft,
Kultur und Sport des Kantons Graubünden informiert zu werden. Pro Grigioni Italiano fordert ausserdem von Radio Südostschweiz generell mehr Leistungen in italienischer Sprache.
Gegen eine Streichung des Kantons Obwalden aus dem Versorgungsgebiet „Region Luzern“
(heute VG 20) haben sich SSM und UNIKOM ausgesprochen: Tatsächlich sei Obwalden bislang aus finanziellen Gründen nicht via UKW versorgt worden, dies könne sich aber mit der Verbreitung über DAB+ ändern und publizistisch sei Obwalden bereits heute schon berücksichtigt. SSM und UNIKOM sind zudem auch gegen die Anpassungen des Versorgunggebiets „Aargau-Mitte“ (heute VG 16): Das Aargauer Mittelland mit seinen Kleinstädten sei flächendeckend als Konzessionsgebiet zu definieren, die Streichung der Gemeinden im Reusstal sei nicht nachvollziehbar.
Der Kanton Nidwalden und Radio Central verlangen, dass Radio Central wieder in die Kategorie der konzessionierten Radioveranstalter mit Leistungsauftrag und Abgabeanteil zurückkehren kann (Versorgungsgebiet „Berg- und Randregionen der Zentralschweiz und Kanton Glarus“).
2.2.4 TV-Versorgungsgebiete ab 2020 (Anhang 2 Ziffer 3)
Der Entwurf sieht vor, dass die heutigen Versorgungsgebiete ab 2020 weitergeführt werden, mit geringen Anpassungen der Gebietsdefinitionen.
Diese Beibehaltung der heutigen Versorgungsgebiete wird von niemandem abgelehnt. Telesuisse, VSM, canal 9, Canal Alpha, Radio Argovia und Radio 24, der Kanton Aargau und der Gemeindeverband begrüssen den Erlassentwurf explizit.
La Télé wünscht sich im Rahmen der neuen Konzession einen zweiten Distributionskanal mit Must Carry, um die Freiburger und Waadtländer Zuschauer separat und individuell erreichen zu können.
2.3 Art. 3 Abs. 2 Bst. b Rundfunkfrequenz-Richtlinien
Gemäss Artikel 3 der Rundfunkfrequenz-Richtlinien gibt das UVEK die Rundfunkfrequenzen frei und bestimmt die medienpolitisch relevanten Eckwerte. Gemäss Absatz 2 legt es den Anteil der Übertragungskapazität für Rundfunkprogramme mit und ohne Zugangsrechte, die Übertragungsqualität und die Staffelung der Erschliessung des Versorgungsgebietes fest. Der Entwurf sieht vor, Buchstabe b anzupassen: Wenn das UVEK Einzelheiten der Verbreitung von schweizerischen (nicht nur zugangsberechtigten) Programmen festlegt, soll es neu neben der Übertragungsqualität auch andere Kriterien berücksichtigen, insbesondere solche, die der Meinungsvielfalt dienen.
Der Kanton Schaffhausen ist der Ansicht, dass die zukünftige digitale Verbreitung der Radioveranstalter mit Konzession und Abgabenanteil gesetzlich ungenügend abgesichert sei und daher die bisheri-