Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/14: Änderung der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV, SR 784.401), der Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV, SR 784.102.1), der Fernmeldegebührenverordnung (GebV-FMG, SR 784.106) und der Rundfunkfrequenz-Richtlinien (BBl 2011 525). · 10 Seiten

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Vernehmlassung zur Änderung der Radio- und Fernsehverordnung

gen Veranstalterkonzessionen bis zur definitiven Abschaltung von UKW bzw. der verbindlichen Regelung der Verbreitungsbedingungen für DAB+ zu verlängern seien. Während FDP.Die Liberalen und die Aktion Medienfreiheit im Grundsatz fordern, Artikel 3 zu präzisieren, um den gesicherten, stabilen Platz auf DAB+-Plattformen zu gewährleisten, liefert die DAB+-Plattformbetreiberin SMC bereits konkrete Vorschläge: so sollen Auflagen nicht nur für Plattformbesitzer sondern auch für Veranstalter gelten und es sei deutlich festzuhalten, zu welchen Bedingungen sich die bevorzugten Veranstalter einen Programmplatz sichern könnten. Ausserdem seien nicht nur qualitative sondern auch quantitative Werte festzulegen und die kostenorientierte Verbreitung müsste klarer definiert werden. Klar abgelehnt wird die geplante Änderung von SGB und SSM.

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer (IGEM, sgv, AZ-Medien und die Kantone Aargau, Basel Landschaft und Basel-Stadt, Bern, Luzern, Thurgau, St. Gallen und Obwalden) sprechen sich dafür aus, dass auch für die nicht mehr zu konzessionierenden Radioveranstalter ein verbindlicher Zugang zur DAB+-Verbreitung sicher gestellt werden muss.

2.4 Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV)

2.4.1 Art. 26 Abs. 1 Bst. a und b FKV

Der Entwurf sieht vor, in Art. 26 FKV die Voraussetzungen für eine Erteilung der Funkkonzession ohne Ausschreibung neu zu formulieren. Neu soll entscheidend sein, dass die Gesuchstellerin die vom UVEK gemäss Art. 3 Abs. 2 der Rundfunkfrequenz-Richtlinien vorgegebenen Kriterien (s.o.

Ziff. 2.3) erfüllt. Zudem soll im Gesuch die Finanzierbarkeit des Aufbaus und Betriebs der Frequenznetze glaubwürdig dargelegt werden müssen und die künftige Funkkonzessionärin muss über das nötige technische Know-How für die Sicherung eines professionellen Betriebs verfügen sowie eine chancengleiche, diskriminierungsfreie Behandlung ihrer Kunden zu angemessenen Bedingungen garantieren.

SMC fordert, die Finanzierbarkeit dürfe nicht nur vom Plattformbetreiber eingefordert werden, sondern müsse von den konzessionierten und bevorzugten Programmveranstaltern ebenfalls nachgewiesen werden.

2.4.2 Art. 27 FKV

Artikel 27 soll ebenfalls zukunftsorientiert angepasst werden, es sollen Bedingungen für eine Verlängerung, Erneuerung oder Übertragung der Funkkonzession festgelegt werden.

VSP, SSM, Radio Central, RRR, Romandie Médias, und SGB verlangen, dass Artikel 27 um den Begriff der Veranstalterkonzession zu ergänzen sei.

2.4.3 Streichung von Art. 28 FKV

Nach heutigem Recht enden Funkkonzessionen zum selben Zeitpunkt wie die mit ihnen verbundene Veranstalterkonzession. Bisher konzessionierte Radios mit Anspruch auf eine Funkkonzession sollen jedoch auch ohne Veranstalterkonzession ein Gesuch um Verlängerung der bisherigen UKW-Funkkonzession einreichen können, bis die Phase der digitalen Migration abgeschlossen ist (s.u.

Ziff. 2.4.5). Der Entwurf sieht daher vor, dass Artikel 28 gestrichen wird und die UKW-Funkkonzession und die Veranstalterkonzession mit Zugangsrecht nach RTVG entkoppelt werden.

Die Streichung wird von VSP, Radio Central, SGB und SSM abgelehnt.

2.4.4 Streichung von Art. 28a FKV

Die Bestimmung wurde auf 2010 eingeführt, um HD-Radio zu ermöglichen. Diese Verbreitungstechnologie hat sich nicht durchgesetzt und die Bestimmung hat nie Bedeutung erlangt. Der Entwurf sieht daher eine Streichung vor.

Die geplante Streichung hat keine Stellungnahmen ausgelöst.