Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/14: Änderung der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV, SR 784.401), der Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV, SR 784.102.1), der Fernmeldegebührenverordnung (GebV-FMG, SR 784.106) und der Rundfunkfrequenz-Richtlinien (BBl 2011 525). · 10 Seiten
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Vernehmlassung zur Änderung der Radio- und Fernsehverordnung
2.4.5 Art. 62a FKV (Übergangsbestimmung für die Verlängerung von Funkkonzessionen für die analoge Verbreitung von Radioprogrammen)
Gemäss Vernehmlassungsvorlage sollen die UKW-Funkkonzession und die Veranstalterkonzession mit Zugangsrecht nach RTVG entkoppelt werden. Es handelt sich um eine Regelung einer Übergangsphase, mit dem Ziel, die UKW-Verbreitung nach und nach einzustellen. Bisher konzessionierte Radios mit Anspruch auf eine Funkkonzession sollen auch ohne Veranstalterkonzession ein Gesuch um Verlängerung der bisherigen UKW-Funkkonzession einreichen können.
Die Aktion Medienfreiheit fordert, dass es nicht nur eine Kann-Bestimmung sei, sondern vielmehr,
dass die Funkkonzessionen verlängert werden müssten, um bei der analogen Verbreitung alle Programme gleich zu behandeln. VSP, RRR und Romandie Médias sind der Ansicht, dass auch die Veranstalterkonzessionen auf Gesuch hin verlängert werden können sollten und die Bestimmung entsprechend um den Begriff der Veranstalterkonzession zu ergänzen sei.
2.5 Art. 17a Verordnung über die Gebühren im Fernmeldebereich (GebV-FMG)
Bisher wurde für den Teil der Bandbreite, der für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen genutzt wurde, keine Funkkonzessionsgebühr geschuldet (Art. 39 Abs. 1 des bisherigen FMG). Neu gilt diese Ausnahme nur noch für die Verbreitung von konzessionierten Radio- und Fernsehprogrammen (Art. 39 Abs. 1 revFMG).
Diese Änderung wirkt sich auf Inhaber von Funkkonzessionen für die Verbreitung über UKW, DAB+ und DVB-T aus.
Diese Mehrbelastung kann gemäss Art. 39 Abs. 3bisrevFMG abgefedert werden, indem im Interesse der Einführung neuer Technologien eine Reduktion vorgesehen werden kann. Gemäss Art. 58 RTVG i.V.m. Art. 50 RTVV betrifft dies einzig die DAB+-Verbreitung.
Keine Funkkonzessionsgebühr wird gemäss Art. 16 Abs. 1 GebV-FMG für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen nach Art. 39 Abs. 1 FMG erhoben. Auch diese Gebührenbefreiung bezieht sich neu einzig auf konzessionierte Programme.
Der Entwurf sieht vor, dass bisher konzessionierte Veranstalter, die ab 2020 keine Veranstalterkonzession mehr innehaben, bis zur Abschaltung von UKW ihre UKW-Funkkonzessionen behalten können sollen (vgl. Art. 62a FKV); sie müssen jedoch eine Funkkonzessionsgebühr im Sinne von Art. 39 Abs. 1 revFMG bezahlen.
Die Funkkonzessionsgebühr soll den wirtschaftlichen Wert der Frequenzen widerspiegeln. Der Entwurf sieht vor, bei der Berechnung dieser Gebühr auf der letztmals beim entsprechenden Veranstalter erhobenen Konzessionsabgabe nach Art. 22 RTVG abzustellen; sie soll aber mindestens 10 000 Franken betragen. Eine Reduktionsmöglichkeit ist ebenfalls vorgesehen.
Der Kanton Zürich erachtet es als unbefriedigend, dass die Gebühr nur gesenkt werden kann; selbst bei einem starken Ausbau des Verbreitungsgebiets sei keine Gebührenerhöhung möglich.