Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/15: Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz) · 49 Seiten
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Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) verfügen.
Absatz 2
Der Ausländerausweis hält die Art der erteilten Bewilligung (z. B. in Bezug auf Niederlassung, Aufenthaltsberechtigung und Erwerbstätigkeit) fest. Er muss mit einem Gesichtsbild der Ausländerin oder des Ausländers sowie der Unterschrift versehen sein und alle den ausländerrechtlichen Status betreffenden Angaben enthalten. Das EJPD (SEM) legt die Form (biometrisch oder nicht) und den Inhalt des Ausweises fest.
Folgende Ausländerausweise werden aufgrund Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) an Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz abgegeben und berechtigen ohne weiteres zum Bezug einer E-ID:
1. Ausweis „C“ für Niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer;
2. Ausweis „B“ für Aufenthalterinnen und Aufenthalter;
3. Ausweis „L“ für die Ausübung einer kurzfristigen Erwerbstätigkeit und für andere vo-
rübergehende Aufenthalte.
Diese Ausländerausweise können je nach Herkunftsland als biometrische oder als nicht biometrische Ausweise (heute Papier, ab 2019 Polycarbonat-Ausländerausweiskarte) ausgestellt werden. Dabei werden für Drittstaatsangehörige die Anforderungen gemäss dem Schengen-Assoziierungsabkommen berücksichtigt. Die Inhaberinnen und Inhaber dieser Ausweise erhalten eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 AuG.
Aufgrund von Artikel 71a Abs. 1 VZAE werden weiter die folgenden Ausländerausweise ohne oder mit beschränktem Aufenthaltsrecht ausgestellt:
1. Ausweis „G“ für Grenzgängerinnen und Grenzgänger;
2. Ausweis „N“ für Asylsuchende;
3. Ausweis „F“ für vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (Art. 83 und 85
AuG) sowie für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Art. 59 AsylG);
4. Ausweis „S“ für Schutzbedürftige;
5. Ausweis „Ci“ für erwerbstätige Ehepartner und Kinder von Angehörigen ausländischer
Vertretungen oder intergouvernementaler Organisationen (IO).
6. Weiter erhalten Personen mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen aufgrund von
Art. 71a Abs. 2 VZAE eine Legitimationskarte des EDA. Diese Karte ist nicht biometrisch.
Diese Kategorien von Ausländerausweisen berechtigen nicht ausnahmslos zum Bezug einer E-ID. Der Bundesrat legt fest, welche Kategorien von Ausländerausweisen, bzw. welche Ausländerinnen und Ausländer sich eine E-ID ausstellen lassen können (Abs. 2).
Damit so viele Ausländerinnen und Ausländer wie möglich mit einer E-ID Zugang zu E- Government-Anwendungen erhalten können, ist derzeit vorgesehen, dass alle Ausländerinnen und Ausländer, die über einen Ausländerausweis verfügen, der eine Aufenthaltsbewilligung erhält (Art. 41 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 71 Abs. 1 VZAE; Ausweis L, B, C) sowie die Grenzgänger (Art. 71a VZAE, Ausweis G) sich eine E-ID ausstellen lassen können. Im Bereich des Ausländerrechts ist der Einsatz von E-Government denkbar, wobei dort in den meisten Fällen die Kantone für die Kontakte zuständig sind. Der Bundesrat kann alternative Verfahren zur elektronischen Identifizierung vorsehen.