Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/15: Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz) · 49 Seiten

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Für die übrigen Ausländerinnen und Ausländer, insbesondere die mit N-, F- und S-Aus- weisen wird derzeit darauf verzichtet, ihnen den Zugang zu E-ID-Funktionen zu gewähren. Viele Asylsuchende können im Asylverfahren keine Identitätsdokumente einreichen, was eine sichere Identifizierung verunmöglicht. Selbst bei vorläufig aufgenommenen Personen werden im EJPD (SEM) zahlreiche Gesuchen um Änderung oder Berichtigung von Personendaten eingereicht, wobei diese Gesuche nicht selten mit nicht tauglichen Dokumenten untermauert werden. Derzeit sind im Asylbereich keine elektronischen Dienste vorgesehen, zu denen Personen mit N-, F- und S-Ausweisen einen direkten Zugang benötigen. Deshalb ist die Ausstellung einer E-ID für diesen Personenkreis nicht vordringlich.

Absatz 3

Die technische Entwicklung im Bereich der E-ID geschieht schnell. Die Identifizierungsprozesse können allenfalls den zulässigen Identifizierungsmethoden im Bankenbereich nachgebildet werden. Im Bankenbereich schreibt die Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA genau vor, welche Methoden für die Identifizierung von Neukunden zulässig sind. Um flexibel auf neueste Technologien reagieren zu können, werden die Details zu den Voraussetzungen zum Bezug, der Prozess und die Sperrung oder Widerruf auf Verordnungsebene geregelt.

Eine Übersicht über die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen findet sich unter Ziffer 4.4.

Artikel 4 Anerkennung von IdP

Vorbemerkung

Mit der Anerkennung der Identitätsdienstleister werden auch deren E-ID-Systeme geprüft und anerkannt. Die technischen Anforderungen an die E-ID-verwendenden Systeme (relying party application) werden hingegen nur mittelbar durch die Anforderungen und Auflagen an die E-ID-Systeme geregelt. Diese Auflagen werden im Bereich Sicherheit und Vertrauen den NIST-Cybersecurity Framework-Anforderungen genügen11.

Absatz 1 und 2

Will ein IdP anerkannte E-ID ausstellen, muss er verschiedene organisatorische und technische Vorgaben einhalten. Die Einhaltung der Vorgaben wird durch die Anerkennungsstelle für Identitätsdienstleister (Anerkennungsstelle) regelmässig überprüft. Die Einhaltung der Anforderungen stellt sicher, dass ausreichende Kontrolle über die IdP und über die bei ihnen allenfalls gespeicherten Daten ausgeübt werden kann.

Buchstaben a und b

IdP müssen einen Sitz in der Schweiz haben. Sowohl private als auch öffentliche Stellen können E-ID-Systeme betreiben. Voraussetzung für die Anerkennung ist die Führung einer UID-Nummer. Es wird hier indirekt festgelegt, dass natürliche oder juristische Personen ohne Eintrag im Handelsregister keine Anerkennung erlangen und keine anerkannten E-ID-

Systeme betreiben können.

Buchstaben c und d

Eine organisatorische Vorgabe betrifft die Personen, die im Ausstellungsprozess die Prüfung der vorgelegten Identitätspapiere vornehmen und im Betrieb Einfluss auf die Datenweitergabe nehmen können. Diese Personen sollen ausreichend geschult sein, über Fachkenntnisse,

11 Vgl. Link im Fundstellennachweis