Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/15: Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz) · 49 Seiten
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nahme der EU-Verordnung. In Anbetracht der hohen geschäftlichen und gesellschaftlichen Verflechtung mit den meisten EU-Mitgliedsländern wird aber davon ausgegangen, dass die Schweiz ein Interesse daran hat, früher oder später in das europäische System für die Interoperabilität von elektronischen Identitäten eingebunden zu sein. Auch wenn vorläufig völlig offen ist, ob, wann und wie die Schweiz sich mittels eines bilateralen Vertrags in dieses System einbinden wird, soll das schweizerische E-ID-System von Beginn an so konzipiert werden, dass es grundsätzlich notifiziert werden könnte.
Mit dem vorliegenden Gesetz wird u. a. ein Rechts- und Standardisierungsrahmen für die Anerkennung von E-ID-Systemen und die Anerkennung der IdP geschaffen. Dieser ist so ausgestaltet, dass eine spätere gegenseitige Anerkennung der anerkannten E-ID-Systeme zwischen der Schweiz und der EU, oder einzelner Mitgliedstaaten, möglich bleibt.
1.6 Umsetzung
Die Einführung der anerkannten E-ID trägt zur Umsetzung der Strategie „Digitale Schweiz“ und des operativen Ziels Nr. 5 des Schwerpunktplans der E-Government Strategie Schweiz bei (vgl. Ziffer 3).
Im Rahmen des Auftrags zur Erneuerung des Schweizer Passes wurden im EJPD Konzepte erarbeitet und erste Vorarbeiten geleistet, die auch für die Umsetzung der E-ID herangezogen werden können. Ein System von Bundesrats- und Departementsverordnungen sowie Weisungen wird organisatorische und technische Details der Umsetzung regeln. Die Erarbeitung dieser weiteren Erlasse beginnt, sobald die Gesetzesvorlage in den Räten behandelt wurde.
Darüber hinaus braucht es die Bestimmung der Verwaltungseinheiten, bei denen die Identitätsstelle und die Anerkennungsstelle angesiedelt sind.
1.7 Struktur
Der erste Abschnitt des Gesetzesentwurfs enthält die allgemeinen Bestimmungen sowie Begriffe. Im zweiten Abschnitt wird die Ausstellung der E-ID geregelt: die persönlichen Voraussetzungen für Bezügerinnen und Bezüger, die Anerkennung von IdP, der Ausstellungsprozess und die Sicherheitsniveaus. Der dritte Abschnitt bestimmt die Pflichten der Inhaberinnen und Inhaber von E-ID. In weiteren Abschnitten werden die Pflichten der Betreiberinnen von E-ID-verwendenden Diensten und der IdP statuiert. In den Abschnitten sechs und sieben werden die Organisation und die Aufgaben der Identitätsstelle und der Anerkennungsstelle festgelegt. Die Kompetenz zur Regelung der Gebühren wird im achten Abschnitt geregelt und der neunte Abschnitt weist auf die Haftungsregeln hin. Das Gesetz endet, wie jeder Erlass, mit Schlussbestimmungen im zehnten Abschnitt. In einem Anhang wird die Änderung anderer Erlasse geregelt.