Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/15: Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz) · 49 Seiten
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Der Begriff der "E-ID" entstand aus der ursprünglichen Konzeption der elektronischen Identifizierungsmittel (Abgabe mit der staatlichen Identitätskarte, vgl. Ausgangslage Ziff. 1.1). Obwohl nun darauf verzichtet wird, das elektronische Identifizierungsmittel auf dem Personalausweis, bzw. der schweizerischen Identitätskarte (ID oder IDK) oder dem Ausländerausweis anzubringen, hat sich der Begriff "E-ID" oder international auch „eID“ weit verbreitet. Zudem folgt die Bezeichnung "E-ID" einer einfachen Logik: die E-ID kann im elektronischen Geschäftsverkehr das Gleiche wie ein konventioneller Identitätsausweis mit Gesichtsbild in Kombination mit einer persönlichen Begegnung, nämlich die Identität der Inhaberin oder des Inhabers nachweisen.
Mit E-ID ist im Folgenden ausschliesslich die elektronische Identifizierungseinheit gemeint, die von einem IdP nach den Vorgaben des vorliegenden Gesetzes ausgestellt wird.
Buchstabe c
Der Begriff „Identity Provider – IdP“ ist national und international geläufig. Deshalb wird für den Anbieter von Identitätsdienstleistungen nach diesem Gesetz die Abkürzung „IdP“ verwendet.
Buchstaben d und e
Eine Identifizierung findet bei der Registrierung beim IdP (Bezug einer E-ID) und bei der Registrierung bei einem E-ID-verwendenden Dienst (Informatikanwendung) statt. Identifizierung bedeutet, dass die Identität einer Person in Form ihrer Personenidentifizierungsdaten und Authentifizierungsfaktoren in einem kontrollierten Prozess registriert wird.
Eine Authentifizierung findet bei jeder weiteren Anmeldung beim E-ID-verwendenden Dienst statt. Authentifizierung bedeutet, dass die registrierte und von der Person angegebene Identität mittels den Authentifizierungsfaktoren der E-ID in einem kontrollierten Prozess überprüft wird.
Buchstabe f
Die Personenidentifizierungsdaten sind die staatlich erfassten Identitätsattribute einer Person wie Name oder Geburtsdatum usw. Dieser staatlich geführte Datensatz enthält auch eine E-ID-Registrierungsnummer, die als Anker für die Personenidentifizierungsdaten dient.
Buchstabe g
Das E-ID-Gesetz führt eine vom Staat eindeutig zugeordnete Identifikationsnummer für natürliche Personen ein (E-ID-Registrierungsnummer). Analog zur Unternehmens-Identifika- tionsnummer UID10 soll jeder Person, die eine E-ID bezieht, eine E-ID-Registrierungsnummer zugeordnet werden. Da es grundsätzlich möglich und jedenfalls nicht verboten ist, mehrere E-ID zu führen (z. B. auf verschiedenen Trägern), wird über die E-ID-Registrierungsnummer die jeweilige widerspruchsfreie Zuordnung der Personenidentifizierungsdaten zu ein und derselben Person erreicht. Zudem kann mit der E-ID-Registrierungsnummer sichergestellt werden, dass die von den verschiedenen Personenregistern bezogenen Daten dauerhaft einer bestimmten Person zugeordnet werden. Dies sichert die Datenintegrität der mit einer E-ID verwendeten Personenidentifizierungsdaten.
10 Vgl. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG, SR 431.03)