Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/15: Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz) · 49 Seiten

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1.8 Erläuterung E-ID-Gesetz

1.8.1 Ingress

Die Kompetenz zur Regelung von anerkannten elektronischen Identifizierungseinheiten (E-ID) ergibt sich indirekt aus der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Erwähnt werden insbesondere Artikel 95 Absatz 1 BV, die den Bund ermächtigt, wirtschaftspolizeiliche Vorschriften über die Ausübung privatwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit zu machen. Die Ausstellung von E-ID wird anerkannten Identitätsdienstleistern überlassen. Für die Anerkennung müssen diese verschiedene Auflagen erfüllen, was die privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit einschränkt.

Insoweit die Vertragsverhältnisse zwischen den Identitätsdienstleistern, Inhaberinnen und Inhabern sowie Betreiberinnen von E-ID-verwendenden Diensten betroffen sind, werden im vorliegenden Bundesgesetz zivilrechtliche Aspekte geregelt. Es stützt sich deshalb auch auf Artikel 122 Absatz 1 BV, der dem Bund die Kompetenz zur Regelung des Zivilrechts gibt.

1.8.2 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Zweck

Absatz 1

Das Gesetz regelt neben der Anerkennung der Anbieterinnen und Anbieter von Identitätsdienstleistungen auch die Rechte und Pflichten der Inhaberinnen und Inhaber einer E-ID und der Betreiberinnen von E-ID-verwendenden Diensten, sowie Inhalt, Ausstellung, Widerruf und Verwendung von anerkannten elektronischen Identifizierungseinheiten (E-ID).

Absatz 2 Buchstabe a und b

Die E-ID trägt dazu bei, Sicherheit und Vertrauen im elektronischen Geschäftsverkehr (E-Business und E-Government) aufzubauen. Schweizerinnen und Schweizer und Ausländerinnen und Ausländer mit entsprechenden Identitätspapieren sollen sich zukünftig auch in der elektronischen Welt vertrauenswürdig ausweisen können. Genau wie mit einem Identitätsausweis in der physischen Welt, können damit Personenidentifizierungsdaten, wie zum Beispiel Name, Vornamen oder Alter, in der Online-Welt nachgewiesen werden. Der Hauptnutzen einer E-ID besteht darin, dass sie vertrauenswürdige Online-Geschäfte wie

E-Government oder E-Business ermöglicht, ohne dass sich die Geschäftspartnerinnen und -partner physisch treffen müssen. Die E-ID trägt dazu bei, den Übergang der Schweiz zu einer entwickelten Informationsgesellschaft zeitgerecht und gut zu schaffen.

Artikel 2 Begriffe

Bei der Wahl der Begriffe wurde einerseits die Terminologie des ZertES und andererseits diejenige der eIDAS-Verordnung soweit als möglich berücksichtigt. Insbesondere werden die international gebräuchlichen Abkürzungen der englischen Begriffe eingeführt und im Gesetz verwendet.

Buchstaben a und b

Im Kontext dieses Gesetzes, ist mit E-ID immer die anerkannte elektronische Identifizierungseinheit gemeint. Die anerkannte E-ID ist jedoch nicht die einzige elektronische Identifizierungseinheit. Wie bereits im ersten Teil der Erläuterungen erwähnt, gibt es bereits heute mehrere elektronische Identifizierungsangebote verschiedener Sicherheitsniveaus.