Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/15: Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz) · 49 Seiten
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bräuchlich abgerufen werden können. So soll es dem IdP z. B. nicht möglich sein, Personenidentifizierungsdaten allein gestützt auf die Angabe einer Ausweisnummer und ohne ausdrückliches Einverständnis der Inhaberin oder des Inhabers abzurufen. Für diese Einverständniserklärung muss allenfalls ein direkter Kontakt zwischen Identitätsstelle und antragsstellender Person stattfinden.
Absatz 4
Der IdP ordnet die Personenidentifizierungsdaten der E-ID zu und stellt sicher, dass die E-ID der entsprechenden natürlichen Person zugeordnet wird (Bindung). Dies geschieht z. B. bei einer Mobile ID durch die Zuordnung der E-ID an eine SIM-Karte, die wiederum für das Abonnement der antragsstellenden Person verwendet und in deren Gerät eingesetzt wird. Je nach Sicherheitsniveau werden unterschiedliche Anforderungen an diese Zuordnung gestellt, wobei für die Nutzung einer E-ID mindestens ein Authentifizierungsfaktor geprüft werden muss, z. B. Besitz eines personalisierten Geräts, Kenntnis eines Geheimnisses oder ein bio- metrisches Merkmal.
Absatz 5
Der Antrag auf Übermittlung der Personenidentifizierungsdaten wird elektronisch beim Informationssystem der Identitätsstelle gestellt. Das Informationssystem der Identitätsstelle protokolliert die Anfrage.
Artikel 7 Personenidentifizierungsdaten
Absatz 1 und 2
Voraussetzung für die Freigabe von Personenidentifizierungsdaten nach Absatz 2 sind höhere technische und organisatorische Anforderungen an den Registrierungsprozess, das E-ID System und die Authentifizierung beim Einsatz.
Einige der genannten Personenidentifizierungsdaten sind biometrische Daten (Gesichtsbild, Unterschriftsbild). Da nur Daten bestätigt werden können, die in den Informationssystemen des Bundes (vgl. Art. 20 VE) geführt werden, ist die Aufzählung abschliessend. Die Inhaberin oder der Inhaber kann die Personenidentifizierungsdaten einschränken, welche bei einer konkreten Anwendung der E-ID vom IdP an eine Betreiberin von E-ID-verwendenden Diensten übermittelt werden (vgl. Art. 17 Abs. 1 Bst. f VE). Die Bezeichnung der Personenidentifizierungsdaten folgt soweit möglich der Terminologie des Registerharmonisierungsgesetzes.
Absatz 3
Die Personenidentifizierungsdaten können durch die Identitätsstelle mit weiteren Informationen versehen werden, die dem IdP bei der Verwaltung der E-ID helfen. So kann beispielsweise übermittelt werden, aus welchen Informationssystemen sie stammen und wann die Daten dort letztmals aktualisiert wurden.
Absatz 4
Über die Personenidentifizierungsdaten hinaus kann der IdP einer E-ID (bzw. der E-ID- Registrierungsnummer) weitere Daten zuordnen, zum Beispiel eine Adresse, Telefon- oder Kundennummer. Denkbar wäre auch, dass eine Bank als IdP agiert und einer Kreditkarte oder einer Kontokarte eine anerkannte E-ID hinzufügt.