Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/15: Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz) · 49 Seiten

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Buchstabe h

Der IdP betreibt mindestens ein E-ID-System. Die Trennung von IdP und E-ID-System ist für die Anerkennung wichtig. Bei der Anerkennung eines IdP werden insbesondere die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Artikel 4 VE und die Prozesse in Bezug auf die Ausstellung und den Betrieb geprüft. Wohingegen bei der Anerkennung eines E-ID-Systems die Einhaltung der technischen Sicherheitsvorgaben im Vordergrund stehen. Es ist möglich, dass ein anerkannter IdP mehrere E-ID-Systeme auf verschiedenen Sicherheitsniveaus betreiben wird, die allenfalls nicht alle anerkannt sind. Weitere Bestimmungen zur Anerkennung finden sich in Artikel 4 ff. VE.

Buchstabe i und j

Auch bei der Betreiberin von E-ID-verwendenden Diensten wird zwischen der natürlichen oder juristischen Person als Betreiberin und der technischen Anwendung unterschieden. Die Kommunikation findet entweder zwischen Menschen, nämlich dem IdP und der Betreiberin von E-ID-verwendenden Diensten (relying party), oder Informatikanwendungen, nämlich dem E-ID-System und dem E-ID-verwendenden Dienst (relying party application), statt.

Zu den juristischen Personen, die einen E-ID-verwendenden Dienst betreiben können, gehören auch Bund, Kantone und Gemeinden bzw. Verwaltungseinheiten oder Behörden, die zu ihnen gehören und für sie handeln.

1.8.3 2. Abschnitt: Ausstellung von E-ID

Artikel 3 Persönliche Voraussetzungen

Vorbemerkung

Kein IdP soll verpflichtet sein ein Vertragsverhältnis eingehen zu müssen, nur weil jemand die Voraussetzungen erfüllt. Durch die Kann-Formulierung in Absatz 1 wird sichergestellt, dass ein IdP nicht zur Ausstellung einer E-ID gezwungen werden kann.

Durch den Bezug einer E-ID werden die antragsstellenden Personen zu Inhaberinnen und Inhaber einer E-ID.

Absatz 1

Ausweis als Identitätsnachweis

Um eine staatlich anerkannte E-ID zu erhalten, muss die Identität der antragstellenden Person feststehen. Für die Ausstellung genügt ein gültiger Schweizer Ausweis (Bst. a) oder ein gültiger Schweizer Ausländerausweis (Bst. b).

Minderjährige

Für Minderjährige und für Personen, deren Handlungsfähigkeit teilweise oder vollständig entzogen worden ist, können E-ID ausgestellt werden. Für die vertretene Person muss ein entsprechender Ausweis ausgestellt sein. Die vertretungsberechtigte Person beantragt im Namen der vertretenen Person eine E-ID; die vertretene Person wird Inhaberin oder Inhaber der E-ID. Die Anwendung hat dann aber unter Aufsicht der vertretungsberechtigten Person zu erfolgen.

Ausländer

Die E-ID und damit die mögliche Nutzung von E-Government-Anwendungen soll auch Ausländerinnen und Ausländern offen stehen, die über einen gültigen Ausländerausweis gemäss