Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/15: Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz) · 49 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 26Fedlex · Erläuternder Bericht

Artikel 8 Aktualisierung der Personenidentifizierungsdaten

Absatz 1

Einige der Identitätsattribute sind veränderbar. Der Vollzug des geänderten Namensrechts des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210, insbes. Art. 29 ff. und Art. 160) hat gezeigt, dass immer mehr Namen angepasst werden, also nicht mehr von Geburt bis Tod der gleiche amtliche Name getragen wird. Anpassungen des Zivilstandes und auch Änderungen des Geschlechts sind häufiger zu verzeichnen als im letzten Jahrhundert. Dieser Tatsache wird durch die Pflicht zur regelmässigen Aktualisierung Rechnung getragen.

Das Vertrauen in die E-ID wird durch regelmässige Aktualisierung der Personenidentifizierungsdaten mit den staatlichen Informationssystemen erhöht. Es wird vorgeschrieben, in welchen maximalen Abständen für jedes Sicherheitsniveau dieser Abgleich zu erfolgen hat. Die Zuständigkeit für die Aktualisierungsabfrage liegt beim IdP. Für die regelmässigen Aktualisierungen werden Gebühren erhoben.

Absatz 2

Die Identitätsstelle ermöglicht die systematische Überprüfung der Gültigkeit der E-ID-

Registrierungsnummer in einem gebräuchlichen Verfahren (vgl. Art. 20 Abs. 4 VE). Derzeit ist dies die Führung einer elektronischen Liste. Die IdP müssen diese Informationen periodisch abfragen. Sie sind verpflichtet E-ID, welche zu einer als ungültig gelisteten E-ID- Registrierungsnummer ausgestellt worden sind umgehend zu sperren, respektive zu widerrufen. Diese Abfrage des IdP bei der Identitätsstelle erhöht das Vertrauen in anerkannte E-ID und ist deshalb kostenlos. IdP sind verpflichtet, ebenfalls eine kostenlose Abfragemöglichkeit einzurichten, die sich auf die von ihnen herausgegebenen E-ID beschränkt (Art. 17 Abs. 1 Bst. c VE).

Je nach Ergebnis der Abfrage, ist die E-ID zu sperren oder zu widerrufen. Es ist nötig, zwischen Sperrung und Widerruf einer E-ID und der Sperrung und dem Widerruf der E-ID-Regi- strierungsnummer zu unterscheiden. Wird beispielsweise gemeldet, dass das Trägermittel und damit die E-ID verloren gegangen sind und Dritten zugänglich sein könnten, wird die spezifische E-ID vorübergehend ungültig; der Status der E-ID-Registrierungsnummer wird dadurch aber nicht betroffen, da diese an die staatliche Identität der Person gebunden ist, die unabhängig von einer E-ID gültig ist. Die E-ID kann nach dem Wegfall des Grundes der Sperrung wieder aktiviert und weiter verwendet werden. Der Widerruf aller einer E-ID-Regi- strierungsnummer zugeordneter E-ID erfolgt jedoch, wenn eine E-ID-Registrierungsnummer dauerhaft nicht mehr verwendet werden darf, beispielsweise beim Tod der Inhaberin oder des Inhabers. Eine widerrufene E-ID-Registrierungsnummer kann nicht wieder aktiviert werden, eine vorübergehend gesperrte jedoch schon.

Die Aktualisierung der Personenidentifizierungsdaten erfolgt gegen eine Gebühr. Der Bundesrat wird eine Gebührenverordnung erlassen. Die Gebühr muss kostendeckend sein und dürfte sich im zweistelligen Rappenbereich pro Aktualisierung der Daten für eine E-ID bewegen.

Artikel 9 Systematische Verwendung der Versichertennummer zum Datenaustausch

Vorbemerkung

Die Versichertennummer (AHVN13) gemäss AHVG soll nicht breitflächig und unkontrolliert bekanntgegeben werden können, da dies – im Ergebnis – auch jenen Kreisen eine systematische Nutzung ermöglichen würde, die dazu nicht befugt sind. Artikel 9 VE enthält die ge-